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Erster Teil.
dem König vorgelegt und approbiert.) Wolmstädt hatte nur noch
die Instruktion für die Zollbedienten zu entwerfen, nahm aber
dabei die für die Weserzölle zum Muster, so daß sie in einigen
Punkten nicht mit der Landzollrolle übereinstimmte. Das ganze
sollte nur probeweise eingeführt und künftig nach Befinden anders
eingerichtet werden;?) vor endgültiger Einführung sollte die Mindener
Kammer darüber gutachten und Vorschläge machen. Sie hat jedoch
das neue Reglement schon 22. Mai 1728 publiziert und die neuen
Zollbedienten 1. Juni in Eid und Pflicht genommen, ohne vorher,
wie ihr aufgetragen war, die Einwürfe der Stadt Bielefeld zu hören.
Diese klagte vor allem, daß nach dem Interimsreglement
(Artikel 11) auch diejenigen zolken mußten, die nur einen Zoll in
dem Amt, wo sie wohnten, berührten. Vorher habe die Stadt mit
dem Amt Sparenberg immer einen Distrikt gebildet, in dem nur
einmal, und nur von dem, was aus Stadt und Amt hinaus- oder
durchging, nie von Sachen, die in die Stadt kamen und die aus
der Stadt nur ins Amt gingen, erhoben wurde. Von Berlin aus
war der Kammer schon aufgetragen worden, zu überlegen, ob nicht
ebenso wie in der Kurmark alles, was im Zoll zur Konsumtion
eingehe und was lediglich im Zolldistrikt verkehrt werde, freibleiben
könne. Ferner klagte Bielefeld, daß die Sätze überhaupt zu hoch
seien, vor allem daß einheimische weiße Leinewand, die Seele der
dortigen Handlung, mit 2 Mgr. vom Pferd beschwert war.?)
) Egalisierte Landzollrolle für Minden-Ravensberg vom 3. November
1727 (Abschr. gegz. v. Grumbkow, v. Viereck). Kaufmannswaren als Frachtgütet
sind mit 1, nur weiße Leinwand mit 11, Gr. vom Pferd belegt (dagegen nach
Wolmstädts Entwurf 31, Gr. für Gewürz und Tuch, 22/, für Kramgut und
Leinwand), Getreide, Holz, Steine, Glas, Erdenzeug, Kalk mit ?4z, die übriger
im VLande gewonnenen Waren und fremde Fische mit !/, Gr., desgleichen Markt
waren inländischer Kaufleute (Rückweg frei). Italienische oder französische Waren
dagegen 22/3 Gr. vom Zugpferd, 19/3 vom Packpferd. Ohm Wein und Brannb—
wein 2, Tonne Ol 2, fremd Bier 1/,, Salz 2/3 (Einheimische, die Lüneburget
Salz aus der Kgl. Faktorei Minden holen, nichts). Von Vieh ein sehr geringet
Passierzoll und ein höherer Marktzoll für Kauf und Tausch. Lohnpferde 0 Gr
Sonst nur von Schubkarren und Tragepacken 2/ Gr., und der Leibzoll der Juden
2/3, zu Pferde/ Gr.)
) Reskript vom 28. November 1727.
9) Der Kammer wurde 27. April, 29. Juni und 7. September 1728 außs
getragen, zu berichten, damit nach Umständen geändert werden könne, ober ein
Bericht liegt nicht vor.