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Neuerungen im Landzoll.
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Nach dem Reglement sollte die bisherige Verpachtung und
Unterverpachtung der Landzölle gänzlich aufgehoben, das dafür in
den Ämter-Etats Festgesetzte abgeschrieben, die Zölle admini—
striert und bei der Landrentei unmittelbar berechnet werden. Aller—
dings blieb den Domänenbeamten die Einhebung der Zölle, Ein—
setzung der Zöllner und Führung der Rechnungen, wofür sie 10
des Ertrags erhielten; aber sie sollten wie die Zöllner bei der
Kammer vereidet werden, nicht mehre noch weniger als nach der
Rolle einheben, keine Gebühren, Akzidentien und „Geschenke“ fordern
und nehmen zu wollen. In jedem Amt sollte nur einmal gezollt,
der Hauptzoll am wichtigsten Verkehrspunkt, möglichst in einer Stadt,
angelegt werden. Brücken- und Wegegelder blieben besonders be—
stehen.
7. Magdeburg⸗ Halberstadt.
Der Drang dieser Regierung, Ordnung und Übersicht allent—
halben zu schaffen, hat bis 1727 in den meisten Provinzen um—
fjassende und endgültige Zollregelungen zu Wege gebracht. Unberührt
von diesen Reformen blieben die ganz unbedeutenden und vereinzelt
liegenden Lündchen Tecklenburg, Lingen, Hohnstein;) von größeren
Territorien aber behielten nur Magdeburg und Halberstadt ihre
alten Einrichtungen.
Die im Herzogtum Magdeburg bald nach der Übernahme
1685/86 vorgenommene Revision der Elb- und Landzölle hatte sich
darauf beschränkt, die alten zahlreichen und sehr mannigfaltigen
Tarife neu aufzusetzen und zu vervollständigen, eine einheitliche
Regelung nach bestimmten Gruudsätzen war nur in den 3 unteren
Elbzöllen vorgenommen worden.“) Das war zweifellos aus poli—
tischen Gründen unterlassen worden, weil die althergebrachte gelinde
Verzollung nicht ohne Konflikt mit den Ständen des neugewonnenen
Landes zu ändern war. Aber selbst die bescheidene Neuregelung
war nicht durchzuführen: in den Elbzöllen siegte die alte Observanz,
die Landzollrolle der Mühlenvogtei zu Magdeburg ist noch in dem—
i) Auch die Landzölle in Kleve, Mark, Mörs und Geldern, s. oben S. 94.
2 Vgl. Bd. J S. 306f., 312ff. Das Folgende ist zum größten Teil aus
den Akten: Die Einrichtung einer generalen Elb- und Landzollrolle betr., 1716—22,
in Magdeburg St.⸗“A. R. A. 9, Nr. 87 J und II.