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Erster Teil.
Fuder), von Bauholz (2, dann 3 Gr. vom Wagen), obwohl nur
die Ausfuhr zollpflichtig war, von Latten, Mauer- und Ziegelsteinen
zu Bauten, von Hausgerät inner Landes, Achsen, Wagen, Pflug—
rädern zum eigenen Gebrauch, Tabak und Heu, das von eigenem
Brunde geholt war, von Schweinen, die in die Eichelmast getrieben
wurden (4, 6, 8 Pf.).
Eine Änderung der Zustände im Landzollwesen war also für
die Verwaltung wie für die Zollanten erwünscht. Den letzteren
hätte am Herzen gelegen, daß die Zollstätten vermindert, daß in
der Erhebung die alten Gewohnheiten innegehalten, und daß vor
allem die Straßen und Wege besser im Stande gehalten wurden.
Aber diese Anliegen fanden nicht die geringste Berücksichtigung
der Amtskammer schien das dringlichste, eine gleichmäßige Verzollung
einzuführen. Sie forderte unterm 20. Juli 1716 von den Landzoll—
Verwaltern die Rollen nebst ihren Erinnerungen ein und entwarf
danach eine Generalzollrolle. Diese sandte sie 4. Januar 1717
den Zollverwaltern wieder zu, dämit sie ihre Meinungen darüber
abgäben.
Der Generalentwurf war nichts mehr als eine Zusammen—
stellung der zahlreichen Zollrollen in der Weise, daß alle Waren
aufgeführt wurden, die sich in einer von ihnen befanden, und daß
die etwa verschiedenen Sätze auf einen möglichst mittleren reduziett
wurden. Infolgedessen war aber das Verzeichnis weder neuerer
Bedürfnissen entsprechend noch vollständig, und es zeugt von weniß
Verständnis und Eindringen, wenn Maiblumen, Erdbeeren, Schellen
Geigen, Strohseile, Judenleichen und eine Unmenge von hölzernen
Waren (Formen, Harken, Hecheln, Querle, Felgen, Salzschaufeln
Spaten, Ruderhölzer, Kühlfässer, Waschfässer, ledige Fässer, Scheffeln
Schalen) aufgeführt sind, Leinwand, Glas, Papier aber fehlen.
Die Zollrollen waren also erweitert, aber auch die Säztz
gegen den vorherigen Gebrauch allgemein erhöht worden, da die
Rollen von 1686, nach denen sie eingerichtet waren, sogleich alb
zu schwer befunden und durch eine gelindere Observanz erseß
worden waren. Ferner wurde die an einigen Stellen übliche Er
hebung eines Pferdezolls von 4 und teilweise 6 Pf. neben den
Warenzoll nun allgemein gemacht. Der für den Großhandel