Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Erster Teil. 
sandten trotzdem ihre Erinnerungen wider die Monita der Kammer 
und die Protokolle vom August ein und bemängelten vor allem, 
daß in dem Projekt die höchsten Zollrollen, die von Loburg und 
von Neuhaldensleben, zum Muster genommen seien, daß nach der 
für die Mühlenvogtei in Observanz gewesenen alten Rolle nur von 
einigen besonders aufgeführten Waren Spezialzoll genommen werden 
dürfe und kein Pferdezoll neben dem Warenzoll, daß es falsch sei, 
eine Gleichheit aller Zölle herbeiführen zu wollen. 
Sie erhielten nun aber einen wirksamen Beistand durch das 
Magdeburger Kommissariat. Dieses hatte im Auftrage seiner Ber— 
liner Oberbehörde die projektierte Generalrolle mit den Zollrollen 
von Mühlenvogtei, Holzkreis, Loburg und Zinna verglichen und 
berichtete nun sehr abfällig darüber.) Das neue Projekt sei sehr 
schädlich, denn das wenige Kommerzium werde dadurch noch mehr 
deschwert, die Nahrung geschwächt, die Akzise werde einen Ausfall 
erleiden. Gerade die Waren, womit im Lande der größte Handel 
getrieben werde — Getreide, Wolle, Salz, Tabak, Butter, Hering, 
Hecht, Bier — seien fast um die Hälfte erhöht, heruntergesetzt seien 
meist nur solche, davon wenig ausgehe. Sachen, die vormals zoll— 
frei waren, seien nun hinzugezogen, so städtisch Bier und Brannt— 
wein, Vieh, Nutz- und Brennholz. Das Kommissariat wollte da— 
gegen handelspolitische Momente hineingebracht haben: die im Lande 
fabrizierten Waren sollten zollfrei sein, ebenso diejenigen fremden 
Waren, die nach Edikt vom 1. Mai 1719 im Lande nicht gebraucht 
werden durften, damit die Kaufleute noch einigen Verkehr mit den 
fremden Orten beibehalten könnten. Was dadurch im Zoll abgehe, 
werde durch die Akzise leicht ersetzt. 
Während das Kommissariat alles danach beurteilte, welche 
Wirkung es auf die Akzise haben könne, versetzte die Kammer spitz,“ 
sie könne ebenso den Akziseerhöhungen Schuld geben, daß sie das 
Kommerzium behinderten und die Zolleinkünfte beschränkten, doch 
sei das nicht ihres Amtes und müsse denen zur Verantwortung 
überlassen werden, die der König dazu bestellt habe. Auch ein 
Vorwurf des Kommissariats, daß im Zollprojekt verschiedenes nach 
dem Wert wie bei der Akzise gesetzt sei, wodurch die Zollanten 
y Generalkommissariat 18. Mai, Magdeb. Kommissariat 11. Juni 1720 
2) 20. August 1720.
	        
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