Zollverhältnisse in Halberstadt-Hohnstein. 121
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Eine Egalisierung ist auch nie eingetreten, doch muß eine
umfassende Neugestaltung im Laufe des 18. Jahrh. vorgenommen
worden sein, denn am Ende dieses Jahrhunderts wurde eine be—
stimmte Zollverfassung als alt angegeben, wovon sich in den obigen
Akten noch keine Spur findet, die aber dem kurmärkisch-magde—
burgischen Muster entspricht.) Danach mußte von allen ein-, aus—
und durchgeführten Waren beim Eingang und weiter in jedem der
passfierten Zolldistrikte: Halberstadt, Gatersleben, Schlanstedt, Horn—
burg und Herrschaft Derenburg gezollt werden. Für jeden dieser
Distrikte und außerdem für die Grenzzollämter Neuendamm und
Hessendamm gab es Spezialzollrollen. Diese waren bedeutend voll—
ständiger und auch sonst in vielem abweichend von der letztbekannten
Zollrolle von 1705/6, vor allem war der hier altübliche Wagen—
und Karrenzoll nun durch den Pferdezoll ersetzt. Sonst gabes,
wie auch früher, nur auf Getreide, Hülsenfrüchte, Saat, Getränke
und Vieh besondere Sätze.?)
In der zum gleichen Kammerbezirk gehörenden Grafschaft
Hohnstein wurde nach einer offenbar alten sehr einfachen Rolle?)
gezollt, auch fast nur nach Pferden oder Wagen. Am Ende des
Jdahrhunderts gab es hier eine im allgemeinen damit noch über—
einstimmende Rolle für den die Grafschaft bildenden Distrikt Kletten—
berg, daneben noch eine für das Zollamt Woffleben.
In Hohnstein waren (1735) die Eingesessenen für ihre Haus—
haltsnotdurft frei, was sie aber ausführten und womit sie Handel
trieben, mußten sie wie Fremde verzollen. In Halberstadt ist von
einer Zollfreiheit der Eingesessenen keine Rede mehr, im Majoreizoll
waren nur adlige Gutsherren, nicht ihre Pächter, und drei Dörfer
für eigenen Zuwachs und Haushaltsbedarf frei. Die Stadt Halber—
stadt hat demnach ihre Zollfreiheit nicht behaupten können.
) Bericht der Halberstädter Akzise- und Zolldirektion, 20. Januar 1801.
General⸗Akzise- und Zolldepartement, Gen. 47, 4, 1, Vol. II.)
) über die verschiedenen Zollrollen vgl. Beilage 4.
9) Eingeschickt 1735 (Magdeburg A. 17 III, Nr. 1630). Kaufmannsgut,
Wein, Branntwein, Hopfen 1143, Steinkohlen, Steinwerk 1, Asche, Brennholz
i/z Gr. vom Pferd; Baumaterialien, Nutzholz, Viktualien, gewöhnliche Land—
waren 2 Gr. vom Wagen, Getreide 1,, Gr. vom Malter.