Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Erster Teil. 
liche Ordnungen aufgestellt worden, sowohl um die Interessen der 
Kaufleute und Schiffer auszugleichen und Mißbräuche abzustellen 
als auch um das Zollinteresse wahrzunehmen. Wenn bestimmi 
wurde, daß die Schiffe und auch die Fässer und Packen nicht zu 
groß sein, daß nicht über eine bestimmte Anzahl Fahrzeuge auf 
einmal verladen werden, daß die Schiffleute nicht Handel treiben 
sollten, zumal nicht unterwegs außerhalb der Städte, so waren daß 
Forderungen, die ebenso einer schnelleren Warenbeförderung dienen 
als die Visitation und Verzollung erleichtern und sichern sollten. 
Für die Schiffer auf Oder, Spree, Havel und Elbe wurde auch 
vorgeschrieben, daß sie eigen Haus und eigen Schiff haben sollten 
als Sicherheit und Unterpfand für Ladung und Zollentrichtung.) 
Der wichtigste Schiffahrtsweg war und blieb auch nach der 
Erwerbung Stettins jene von Brandenburg erst geschaffene dia— 
gonale Wasserstraße von der mittleren Oder nach der unteren Elbe 
hin, der Neue Graben-Kurs. Hier war seit 1700 die Schiffahrt 
auf der Strecke Berlin —Hamburg durch die zwischen den branden⸗ 
burgischen und den Hamburger Schiffern vereinbarte Reihefahrt 
geregelt; ein Erfolg jener, da sie mit den bisher vormächtigen Ham— 
burgern nun gleiche Gerechtsame erhielten. Aber von Breslau wie 
von Hamburg wurde die Reihefahrt heftig angefochten, und so hat 
man sie in Berlin 1712 wieder aufgehoben, allerdings um bald zu 
erkennen, daß nun die einheimischen Schiffer durch die Hamburger 
und Mecklenburger starken Eintrag erlitten. Daher hat die Ber— 
liner Amtskammer schon 13. März 1714 die Reihefahrt wieder 
eingeführt,) und dies wurde bald ergänzt durch die Aufrichtung 
einer Gilde, der alle inländischen Schiffer, die sich der Reihefahrt 
Berlin — Hamburg gebrauchten, beitreten mußten.“) Es sollte niemand 
V Interimsreglement für die Schiffahrt, Kölln 22. April 1699, und 
Reglement wegen der Schiffahrt auf Spree, Havel und Elbe, Kölln 31. Juli 1700 
(Myl. V, II, J, Nr. 18, 19.) 
2 Myl. V, II. 1 Nr. 24. 
N Churmärkisches Schiffer-Gülden-Reglement, nach einem Projekt sämb⸗ 
icher nach Hamburg fahrenden kurmärkischen Schiffer und Kommunikation mit 
der Berliner Kaufmannschafit approbiert vom General⸗Kommissariat und der 
kurmärkischen Amtstammer, konf. 18. April 1716 (Myl. V, II, J, Nr. 27). FJeh 
wurde auch das Verbot erneuert, daß preußische Schiffer sich in Hamburg zu
	        
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