Der polnische Holzhandel. Neue Auflage. 155
Hamburg gehende polnische Holz nichts wissen, sondern schlug eine
Moderation auf das inländische zu Landsberg vor, wodurch nur
die neumärkische Kollegin ein Minus erlitt.
Es war offenbar eine Folge des gesteigerten Handels mit
Holz, daß in der pommerschen Holzordnung vom 8. Mai 1719
ein Graben-, Ablage- und Dammgeld verordnet wurde für die
Kaufleute, die aus Königlichen und adligen Heiden Holz erhandelten
und sich der fiskalischen Flüsse, Dämme und Ablagen bedienten.
Die vorpommerschen Stände beklagten sich wiederholt über diesen
verfassungswidrigen neuen Zoll, er wurde auch eine Zeitlang auf—
gehoben,) später aber (wohl 1737) sogar noch weiter ausgedehnt.
Immerhin wurde nach weiteren Beschwerden auf Antrag der Kammer
28. Juli 1739 bestimmt: daß dies Geld nur vom Holz, nicht von
Teer, Glas und usw., und nur für wirklichen Gebrauch der König—
lichen Dämme, Flüsse und Ablagen, auch nur von Kaufleuten,
nicht Adligen, erhoben werden solle, daß es nur zur Unterhaltung
der Gräben, Dämme und Wege, nicht um ein Plus zu erzielen,
dienen, und daß über die veröffentlichten Sätze nichts unter irgend—
welchen Vorwänden gefordert werden solle. Die vorpommerschen
Landstände erlangten aber erst unterm 17. April 1766 ein Reskript,
daß ihnen die von der Forstkasse indebite eingehobenen Gelder
— 1072 Rtlr. — zurückgezahlt wurden.
c) Zollbefreiung.
1. Auf Privileg und Herkommen beruhende Freiheiten.
Es blieben die Freiheiten der auf Lehngütern gesessenen Ad—
ligen, der Königlichen Domänenbeamten und -pächter, der Prälaten,
Prediger und geistlichen Stiftungen?) für eigenen Zuwachs und
eigene Notdurft, falls das mit genügenden Ausweisen versehen
war.s) Was bereits an andere verkauft war oder was die Privi—
) 26. Januar 1723; durch Reskript vom 2. April 1724 wiederhergestellt.
Gen.⸗Dir. Pommern, Zolls. 5.)
) Pfarrer, Beamte und Pächter werden nicht in der neumärkischen Rolle
von 1660, jedoch in der von 1724 aufgeführt, hier auch die Kommunizität bei
der Universität Frankfurt. Nach Brandenburg S. LXV waren auch die Besitzer
von Lehnschulzengütern frei. Vgl. Aktenstücke Nr. 111.
9) Eigenhändige gesiegelte Atteste der Adligen. Auf ein Königliches Refkript
vom 27. Juli 1729 wurde geschärfte Verordnung an alle 30 Generalpächter in