Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

—160 
Erster Teil. 
1724 war hier noch der Unterschied gemacht, ob sie in derselben 
Hand wieder ausgingen oder von einem anderen gekauft waren. 
Der Schiffer war für die ausgehende Ladung in Preußen nur dann 
frei, wenn er gleich bei seiner Ankunft durch glaubwürdige Doku— 
mente nachwies, daß die Ladung ganz oder teilweise anderswohin 
bestimmt sei, und wenn von der Ladung nichts feilgeboten oder 
gerührt und dies unter Umständen eidlich versichert worden war; 
dann brauchte nur Schiffs- und Lotsengeld beim Auslaufen ent— 
richtet zu werden. 
Für den Verkehr von einem preußischen oder pommerschen 
Hafen zum anderen wurde, sicher vor 1717, eingeführt, daß Lizent 
und Ungelder nur je zur Hälfte zu entrichten waren, wie es z. B. 
in Schweden längst üblich war; seit 1720 wurde statt dessen der 
volle Lizent am Ausgangsort erhoben, am Ankunftsort nichts, Un— 
gelder halb und halb.9 
3. Befreiungen durch besondere Verordnung. 
Dies betrifft vorwiegend Dinge, die als inländisches oder aus— 
wärtiges Fürstengut hergebrachtermaßen zollfrei gingen, aber dazn 
eines Freipasses bedurften. Friedrich Wilhelm J. hat 9. Januat 
1721 das Recht solche Pässe zu erteilen den Behörden entzogen 
und bestimmt, daß ein für allemal keine durchgehenden Güter, auch 
wenn sie mit den Pässen auswärtiger Mächte versehen seien, andert 
krei passiert werden sollten, als wenn ein vom König eigenhändih 
unterschriebener Paß darüber vorgezeigt werde. Der König wollte 
sich die alleinige Entscheidung vorbehalten, weil es eine Staatssache 
war, und weil er gerade hierin eine ganz persönliche Politik ver— 
folgte. Und zwar eine, die nicht viel nach gleichmäßiger Behand⸗ 
lung hüben und drüben, nach Gegenseitigkeit fragte, sondern aus— 
schließlich nach dem eigenen Nutzen, die möglichst viel von anderen 
erreichen, diesen aber möglichst wenig zugestehen wollte. 
Die Behörden haben auf die Königliche Anordnung hin 
wiederholt vorgestellt, welche Schwierigkeiten dadurch entständen. 
Aber der König wiederholte, Freipässe sollten bei Leib und Lebeh 
nicht erteilt werden, und als das Finanzdirektorium weiter anfragte 
q Reskript vom 29. August und 4. Oktober 1720 (Stettin K. A. Tit. I 
Nr. 7). Vgl. dazu Bd. J, S. 332.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.