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Erster Teil.
1724 war hier noch der Unterschied gemacht, ob sie in derselben
Hand wieder ausgingen oder von einem anderen gekauft waren.
Der Schiffer war für die ausgehende Ladung in Preußen nur dann
frei, wenn er gleich bei seiner Ankunft durch glaubwürdige Doku—
mente nachwies, daß die Ladung ganz oder teilweise anderswohin
bestimmt sei, und wenn von der Ladung nichts feilgeboten oder
gerührt und dies unter Umständen eidlich versichert worden war;
dann brauchte nur Schiffs- und Lotsengeld beim Auslaufen ent—
richtet zu werden.
Für den Verkehr von einem preußischen oder pommerschen
Hafen zum anderen wurde, sicher vor 1717, eingeführt, daß Lizent
und Ungelder nur je zur Hälfte zu entrichten waren, wie es z. B.
in Schweden längst üblich war; seit 1720 wurde statt dessen der
volle Lizent am Ausgangsort erhoben, am Ankunftsort nichts, Un—
gelder halb und halb.9
3. Befreiungen durch besondere Verordnung.
Dies betrifft vorwiegend Dinge, die als inländisches oder aus—
wärtiges Fürstengut hergebrachtermaßen zollfrei gingen, aber dazn
eines Freipasses bedurften. Friedrich Wilhelm J. hat 9. Januat
1721 das Recht solche Pässe zu erteilen den Behörden entzogen
und bestimmt, daß ein für allemal keine durchgehenden Güter, auch
wenn sie mit den Pässen auswärtiger Mächte versehen seien, andert
krei passiert werden sollten, als wenn ein vom König eigenhändih
unterschriebener Paß darüber vorgezeigt werde. Der König wollte
sich die alleinige Entscheidung vorbehalten, weil es eine Staatssache
war, und weil er gerade hierin eine ganz persönliche Politik ver—
folgte. Und zwar eine, die nicht viel nach gleichmäßiger Behand⸗
lung hüben und drüben, nach Gegenseitigkeit fragte, sondern aus—
schließlich nach dem eigenen Nutzen, die möglichst viel von anderen
erreichen, diesen aber möglichst wenig zugestehen wollte.
Die Behörden haben auf die Königliche Anordnung hin
wiederholt vorgestellt, welche Schwierigkeiten dadurch entständen.
Aber der König wiederholte, Freipässe sollten bei Leib und Lebeh
nicht erteilt werden, und als das Finanzdirektorium weiter anfragte
q Reskript vom 29. August und 4. Oktober 1720 (Stettin K. A. Tit. I
Nr. 7). Vgl. dazu Bd. J, S. 332.