Zollbefreiung nur durch den König. 161
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ob es dies wenigstens tun dürfe, wenn der König abwesend sei,
und eilige Sachen vorkämen oder Gesuche fremder Mächte, denen
wegen der reziproken Freiheit dergleichen Pässe nicht versagt werden
könnten, entschied er: „Ist ja 8 Tage Keine Eile sollen nur Paß
mit Staffette schicken, in 8 Tagen haben Sie wieder“.) Auch als
die magdeburgische Kammer die zu besorgenden Weiterungen mit
Sachsen vorstellte, wollte er davon nicht abgehen.“) Tatsächlich
wurden im März 1723 kursächsische Salztransporte von Sülldorf und
Staßfurt, obwohl ihre Zollfreiheit zweifellos war, zum Deponieren
des Zolls genötigt und Salzwagen arrestiert, weil die Kammer
keine Freipässe erteilen durfte, und von Berlin noch kein Bescheid
da war. Erst geraume Zeit später kam der Bescheid, das Salz
und die zurückgeschickten leeren Fässer sollten frei passieren, um so
mehr, da sonst von Sachsen zu besorgen sei, daß es die nach
Franken fahrenden Salzkärrner und die Königlichen Salzschiffe an—
halten möchte.8)
Eine Milderung des Verfahrens scheint später doch eingetreten
zu sein, denn in der klevischen Wehrzoll-Instruktion von August
1725 und in der Landzollrolle für Minden-Ravensberg von 1727
wird zwar vorgeschrieben, daß ein vom König eigenhändig unter—
schriebener Paß einzuholen sei, aber auch zugestanden, daß in
pressanten Fällen von der Kammer Erlaubnis erteilt werden könne,
mit der Bedingung, daß zulängliche Kaution hinterlegt und die
Königliche Approbation durch die Kammer jedesmal eingeholt werde.
Schon vorher war zugegeben worden, daß des Fürsten zu Anhalt—
er Güter gegen Vorzeigung eines Passes frei passiert werden
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y Auf Immediatvorstellungen vom 30. Juni und 4. Juli 1722 (Magde⸗
burg St⸗A. A9 Nr. 88)).
Auch 14. Juli 1728 wegen Anhalt-Zerbst abgeschlagen.
9) Bericht der Kammer 28. März und Reskript von Berlin 5. April 1728
Magdeburg St.⸗A. A9 Nr. 167).
9 5. Januar 1787 wird an alle Kammern reskribiert, daß Pferde, die
für fremde Puissancen durchgeführt wurden, nirgends zoll- und abgabenfrei
passiert werden sollten, selbsi nicht gegen Kaution, wenn nicht ein vom König
unterschriebener Originalpaß dabei sei (Gen.-⸗Dir. Kurmark Tit. 279 Nr. 8).
Mcta Borussica. Handels-, Zoll- und Aktzisepolitik II.