Separation von Stadt und Land. 173
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einiges städtische Gewerbe getrieben wurde, die Akzise einzuführen,
um nicht den härteren Ausweg treffen zu müssen, die Gewerbe dort
zu unterdrücken; denn daß nur diese beiden Möglichkeiten gelten
durften, war von Anfang her aufs nachdrücklichste betont worden.
Die Anordnungen wider allen Handelsbetrieb auf dem Lande:
Kaufschlagen der Landbewohner, Hausieren, Auf- und Vorkäuferei,
wurden schon durch Edikt vom 24. August 1713 und andere er—
neuert;) allerdings machte der zugestandenermaßen geringe Erfolg
des Verbots weitere Wiederholungen und Verschärfungen nötig.?)
Wegen der Gewerke wurden bestimmte allgemeine Grundsätze ver—
einbart.) Danach sollten nur die 5 Handwerke der Schneider,
Leinweber, Schmiede, Zimmerleute und Radmacher auf dem Lande
geduldet werden, und zwar wenn sie auf alten, schon 1624 be—
wohnten Handwerksstellen saßen; sie mußten es aber mit der Gilde
der nächsten Stadt halten, durften keine Gesellen setzen und Jungen
lehren. Die nicht auf alten Stellen saßen, jedoch eigene Häuser
hatten, sollten nur auf Lebenszeit geduldet werden und außerdem
ein halbjährliches Nahrungsgeld von 6—16 Gr. in die Stadt
zahlen; alle andern sollten sich innerhalb zweier Monate in die
Städte begeben. Auch die Königlichen Beamten, die nicht um des
Dienstinteresses willen auf dem Lande zu wohnen genötigt waren,
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) Myl. V, II, J, Nr. 22, im wesentlichen Erneuerung des Edikts vom
10. Oktober 1697 (ebenda Nr. 17). Vgl. Myl. Magdeburg III S. 725. Dekla—
ration des Hausierpatents für Magdeburg, 2. Mai 1714: 1. Fremde, so aus
indern Provinzen kommen, dürfen das Korn entweder auf den städtischen Märkten
oder von Adel und Beamten erhandeln; 2. Magdeburger Untertanen dürfen
eigenes Getreide ausführen, nicht aber von anderen zum auswärtigen Handel
nufkaufen. (Gen.⸗Dir. Magdeburg 181, 1).
2) So besonders 25. April 1718 und 27. März 1737 (Myl. V, II, VII,
Pr. 181. 20), für Pommern 9. September 1718, 30. August 1723 und 27. März
1737 (Quickmann 443 f., 445, 448), für Preußen 10. April 1723, Kleve-⸗Mark
31. Januar 1726 (Aktenstücke 66, 87, 129. Vol. auch Beh.-Org. III 594:
hausieren auf dem platten Lande soll durch ein neues Edikt bei Karrenstrafe
derboten werden. — Einzelne Ausnahmen vom Hausierverbot sind: Hausieren mit
Ravensberger Leinwand, mit Sieben und mit Olitäten fürs Vieh, alles aber in
der ersten berührten Stadt zu versteuern. (18. September 1720). Gegen Handel
Fremder s. Aktenstücke 128, 140.
)) Principia regulativa vom 4. Juni 1718 (Myl. V, II, X Nr. 88). Vgl.
für Pommern auch A. B. Beh-Org. J. S. 677. Aktenstücke Nr. 145.