Landschaftliche Akzise. Allgemeine Akzisepflicht. 175
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Es gehörte zu den ersten Maßnahmen des neuen Königs, daß
er im Akzisewesen Ordnung zu schaffen, die Erhebung auf einen
sicheren Fuß zu stellen versuchte. Darum kündigte er in den für
die Residenzstädte erlassenen Patenten vom 4. und 20. März 171319)
an, daß vom 1. April an die gesamte Konsumtion der Königlichen
Familie, des Hofstaates und des markgräflichen Hauses der Akzise
nebst der Visitation unterworfen sein, und daß bei Verschweigen
auch für sie Bestrafung eintreten solle. Um so mehr versah er
sich bei allen Bedienten und Untertaͤnen, daß sie ihre Konsumtion
richtig angeben und wiclig versteuern würden. Im besondern wurde
alles Wildpret von den Königlichen Jagden, die verkauften Wild—
häute, alles Magazin-, Mühlenhofs-, Domänen- und Futtergetreide
und alle Deputatstücke der Bedienten, sowie das Gerstenmalz zum
Hofbier der Akzise unterworfen.)) Nach Verordnung vom 2. Mai
1717 mußten sogar die Markgrafen, Minister, Generale, Beamte
und Kgl. Pensionäre, die in Berlin ihren eigentlichen Wohnsitz
hatten, aber auf Schlössern und Gütern in der Umgegend sich auf—
hielten, die völlige Akzise von ihren Getränken und Konsumtibilien
erlegen, auch wenn diese Berlin nicht oder nur durchgehend be—
rührten. Und selbst auswärtige Gesandte mußten Konsumtibilien
und Gebrauchsgegenstände, die sie bezogen, versteuern, nur Rußland
und Holland hatten ihre Gesandten davon frei gehalten.?)
Befreit blieben in allen Provinzen nur die Kirchen- und
Schulbedienten, und zwar in der Kurmark (oder nur Berlin?) wirklich;
sie mußten hier nur die nicht zur Lebensnotdurft gehörenden Sachen
visitieren lassen und versteuern, so Delikatessen, köstliche Weine,
diköre, fremde Biere, Tabak, Tee, Kaffee, Schokolade, Galanterien
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die Separation der Akzise ohne Schaden des Königs gehoben werden könne,
durchstrich er mit den Worten „solln nit antworten“. Das Gen.-Direktorium
erreichte 3. Mai 1725 jedoch, daß dem Werner 3 Regimenter assigniert wurden
Gen.Dir. Magdeburg 128 Nr. 4.
i) Myl. IV, III, II, Nr. 47 und 48.
) Nach Myl. IV, III, II, Nr. 66 8 85 ist das Deputat der Kgl. Bedienten
steuerfrei (1718).
2) Vgl. Reglement von 1733 und Myl. IV, III, II, Sp. 447 62, 486
bis 93, 5058
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