Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Zweiter Teil. 
zu Kleidung und Putz der Frauen.) Anderwärts mußten sie der 
besseren Kontrolle halber alles verakzisen und erhielten vierteljährlich 
ein nach ihrem Konsum berechnetes Fixum bar zurückgezahlt. Auf 
dieselbe Weise wurde die den zuziehenden fremden Wollfabrikanten 
unterm 27. September 1717 zugesicherte dreijährige Akzisefreiheit 
abgelöst.?) 
Es wurde auch an einige offenbar schlecht befolgte Vorschriften 
erinnert: daß von allen verkauften Juwelen die 49/,0, und von den 
durch Fremde in den Jahrmärkten verkauften Waren die tarifmäßige 
Akzise erhoben werde, daß Fracht- und Bagagewagen von den 
Toren nicht gleich nach den Häusern, sondern zu näherer Visitation 
und Verakzisung nach dem Packhof fahren sollten. Nur die Kutschen 
und Chaisen der Hofbedienten und anderer Passagiere von Kon— 
dition durften nach Besichtigung in den Toren nach den Häusern 
fahren; darauf befindliche Packen und Koffer mußten zwar auch 
wie alles in den Toren versiegelt, durften aber in den Häusern 
visitiert werden. 
Die Baum- und Torschreiber wurden angewiesen, ihren Dienst 
genau zu verrichten, ihnen zugleich aber streng verboten die Fremden 
aufzuhalten und unhöflich zu behandeln oder mehr als die gewöhn— 
liche Akzise zu fordern. Wie genau es jedoch mit Einhebung der 
gesetzten Gefälle gehalten werden sollte, zeigt die Vorschrift, dah 
für die Neuanbauenden nur die ausdrücklich benannten Bau— 
materialien Steine, Kalk, Gips und Holz, dagegen nicht Kupfer 
EFisen, Nägel u. dgl. frei passiert werden sollten. Auch die Miß— 
bräuche in der Freiheit der Kirchen- und Schulbedienten umd 
Hospitäler wurden bei Strafe untersagt. 
Ergänzt wurden diese auf richtige Erhebung der Akzise und 
Verhütung der vielen Unterschleife hinzielenden Vorschriften durt 
die Anordnung, daß in allen Städten, wo die Akzise introduziert 
sei, Kontrolleure bestellt werden sollten, vornehmlich um die Visitierer 
und Torschreiber zu beaufsichtigen, da die Einnehmer die Akzise— 
i) Desgleichen mußten Domänenbeamte Wein, Bier und Delikatessen, di 
sie von auswärtigen Orten einbrachten, völlig verakzisen (Patent vom 29. Auguh 
1719. Myl. IV, III, II, Nr. 60). 
2) Reskript an die klevische Kammer, 5. April 1724 (Gen.⸗Dir. Kleve 
Tit. 148 Nr. 4).
	        
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