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Zweiter Teil.
ordnungen unübersichtlich gemachten Akziseordnungen neu auflegen,
dabei auch sorgfältig prüfen und verbessern zu lassen.
Der Magdeburger Magistrat wurde auf seine Klage, daß die
Erhöhungen der Akzise den Verfall der dortigen Nahrung mit ver—
schuldet hätten, zumal da sie auf unentbehrliche Konsumtibilien gelegt
worden seien, 27. August 1714 dahin beschieden: Bei den 170
und 1708 erhöhten Akzisesätzen bleibt es nach wie vor, und
mag wegen großer Konfusion auch sonder großen Verlust Unseres
Interesses darunter keine Anderung geschehen.)) Dagegen war ein
von Friedrich J. zugunsten der Magdeburger Tabaksmannfakturen
auf auswärtigen Tabak gelegter hoher Impost auf Bitte der Kauf—
mannschaft schon unterm 12. Juni 1713 vermindert worden,
zumal da der Unterschleif sonst nicht zu vermeiden sei, daß jener
aus auswärtigen Nachbarstädten geholt werde.?)
Von vornherein wurde auch eine schärfere Haltung gegen das
Ausland und gegen ausländische Waren zu erkennen gegeben. Jetz
erst wurde auf die kursächsische Akziseordnung von 1708, wonach
ein Faß magdeburgisch Bier oder Breuhan mit 6 Tlr. außer der
Landakzise belegt war, geantwortet, und derselbe Akzisesatz auch
gegen die in das Herzogtum Magdeburg eingeführten Merseburger
und sächsischen Biere verhängt.“) Und vom 1. November 1718
an wurden in Brandenburg die fremden Waren, die inländischen
Manufakturen Konkurrenz machten, höher impostiert und damit
10 wollene, leinene, halbseidene und lederne Waren, ferner Ta—
peterien, Broderien, Posamenten, Schnupftabak, Kaffee, Tee, Schoko⸗
lade, Kakao im Satze mehr oder weniger erhöht. Von 1718 an
wurde das auch auf die anderen mittleren Provinzen übertragen.)
Als nun dieser Schutzmaßregel zugunsten inländischer Manufakturen
noch eine Erhöhung auf fremde Messerschmiedewaren angeschlossen
wurde (30. November 1714), da ging das Gerücht in den Residenz
städten. die Akzise solle immer mehr und mehr erhöht werden—
1) Gen.Dir. Magdeburg, Tit. 181, Nr. 1.
2) Fremder Blätter- und Brasilientabak in Magdeburg-Mansfeld auf 40.
3. Kons., 100 zur Handlung en gros gesetzt (Patent vom 7. August 1713).
s) Verordnung der Magdeburger Akzisedirektion vom 9. Mai 1713. (Mhl.
Magd. V, S. 422f.)
9 Näheres im III. Teil 1. Abschnitt und in Beilage 160.