J. Grundzüge der Zollreformen und der Zollverfassung.
Die Regierung Friedrich Wilhelms J. mit ihrer rastlosen
inneren Tätigkeit hat dem preußischen Staate sein Gefüge gegeben,
sie hat diesem so uneinheitlichen, wunderlich zusammengesetzten Ge—
bilde jene erstaunliche Zusammenfassung seiner Kräfte verschafft,
durch die es sich den Aufstieg zur Großmacht erkämpfte. Alles was
Bestand und Macht des Staates betraf, ist aufs straffste zentralisiert,
vor allem Heerwesen und Finanzen. Finanzwesen und Verwaltung
erhielten ihre im großen und ganzen abschließende, nach Maßgabe
der Zeit und der Umstände mustergültige Ordnung. Die durch—
greifende Reglementierung erfaßte, wie es sich versteht, auch die
indirekten Staatsgefälle, die Zölle und Akzisen. Ausschlaggebend
ist dabei der finanzwirtschaftliche Gesichtspunkt, sie als möglichst
fichere, ja steigende Einnahmen in das Etatswesen hineinzuverarbeiten.
Dieser erfährt allerdings eine doppelte Einschränkung. Einmal durch
die volkswirtschaftlichen Rücksichten, daß Handel und Wandel nicht
nur belastet, sondern erhalten und gefördert werden sollen. Ferner
aber auch durch partikulare Besonderheiten, denn es gehört zu den
Eigentümlichkeiten des altpreußischen Staates, daß die Zentralisation
nur soweit wie eben erforderlich durchgeführt wurde, und daß man
die landschaftlichen Einrichtungen, sofern sie der Staatseinheit nicht
Abbruch taten, bestehen ließ.
Die Reformtätigkeit auf diesen Gebieten der Staatsverwaltung
war demnach durch erhebliche Rücksichten modifiziert und begrenzt.
Und zwar treten beim Zollwesen, das ja in allen Territorien aus
der Zeit vor ihrer Vereinigung herrührt, der landschaftliche und
historische Sondercharakter mehr hervor, während das Akzisewesen,
durch den neuen Absolutismus erst eingeführt und aufgenötigt, vor—
wiegend von sachlichen, wirtschaftspolitischen Rücksichten bestimmt ist.
So geht in unserer Periode die Reformtätigkeit auf beiden Gebieten