Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Zweiter Teil. 
Handels- und Konsumtionsakzise beim Eingang bezahlen; wenn sie 
auch en gros versenden, ist nach Patent vom 22. Juli 1715 mit 
ihnen abzurechnen. Für Pferde braucht nur beim ersten Verkauf 
die Akzise, 3 Gr. vom Taler, durch den Verkäufer erlegt zu werden. 
Für die Jahrmärkte wurde folgendes festgesetzt:) Kaufleute 
und Handwerker aus inländischen Städten müssen bei Ankunft ihre 
Waren richtig angeben, zahlen aber keine Akzise; die von ihnen 
kaufenden Bürger zahlen die Konsumtionsakzise, wenn sie noch nicht 
erlegt ist. Die Kaufleute aber müssen sich für solche verkauften 
Waren, die, wie Wein, Salz, Hering, feste Handlungs- und Kon⸗ 
sumtionsakzise-Sätze haben, von den Stadtbürgern die gelösten 
Akziszettel, von denen, die aus der Marktstadt weggehen, Passier 
zettel einhändigen lassen, damit sie bei ihrer Wegreise das was an 
ihrem Warenbestande fehlt, mit Zetteln belegen können und nur 
für das ohne Beleg im Kleinen Verkaufte die Konsumtionsakzise 
entrichten dürfen. Von den mit , oder 10/0 versteuerten Kram— 
waren aber ist der Impost zur Jahrmarktszeit nicht noch einmal 
zu erlegen. 
Fremde Krämer und Kaufleute zahlen für Vereinzelung der 
Waren 10/0 vom Erlös;2) verkaufen sie en gros, muß der städtische 
Einwohner die Akzise erlegen. Die unverkauft übriggebliebenen 
Jahrmarktsgüter sind nicht zu verakzisen, falls sie innerhalb 8 Tagen 
nach verflossenem Jahrmarkt versandt oder durch die Besucher ver— 
siegelt werden. Andernfalls müssen sie, wie andere zum Verkauf 
gebrachte Waren, völlig verakzist werden. 
Aber ein allgemeiner beständiger Tarif und Reglement kam— 
wie die Königsberger Kaufleute klagten,) nicht zum Vorschein— 
daher nahm es mit den Streitigkeiten noch immer kein Ende. Auch 
die Neuordnung selbst brachte Schwierigkeiten. Als in den kleinen 
Städten von den fremden Jahrmarktsbesuchern die Losungsakzi 
abgefordert wurde, liefen sogleich die Klagen der benachbarten pob⸗ 
) Instr. für die Einnehmer vom 25. u. 26. Auaust 1720 (Aba. Stadt⸗I 
Akz. S. 7) 
2) 1330/0 heißt es anderwärts (Regierung an Magistrat von Elbing 
22. Januar 1720. Kbg. St.⸗A., Et.“Min. 296.). 
3) An Maaistrat. 22. August 1726 (Kbg. Stadt-A. Akz. S. 7).
	        
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