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Zweiter Teil.
Handels- und Konsumtionsakzise beim Eingang bezahlen; wenn sie
auch en gros versenden, ist nach Patent vom 22. Juli 1715 mit
ihnen abzurechnen. Für Pferde braucht nur beim ersten Verkauf
die Akzise, 3 Gr. vom Taler, durch den Verkäufer erlegt zu werden.
Für die Jahrmärkte wurde folgendes festgesetzt:) Kaufleute
und Handwerker aus inländischen Städten müssen bei Ankunft ihre
Waren richtig angeben, zahlen aber keine Akzise; die von ihnen
kaufenden Bürger zahlen die Konsumtionsakzise, wenn sie noch nicht
erlegt ist. Die Kaufleute aber müssen sich für solche verkauften
Waren, die, wie Wein, Salz, Hering, feste Handlungs- und Kon⸗
sumtionsakzise-Sätze haben, von den Stadtbürgern die gelösten
Akziszettel, von denen, die aus der Marktstadt weggehen, Passier
zettel einhändigen lassen, damit sie bei ihrer Wegreise das was an
ihrem Warenbestande fehlt, mit Zetteln belegen können und nur
für das ohne Beleg im Kleinen Verkaufte die Konsumtionsakzise
entrichten dürfen. Von den mit , oder 10/0 versteuerten Kram—
waren aber ist der Impost zur Jahrmarktszeit nicht noch einmal
zu erlegen.
Fremde Krämer und Kaufleute zahlen für Vereinzelung der
Waren 10/0 vom Erlös;2) verkaufen sie en gros, muß der städtische
Einwohner die Akzise erlegen. Die unverkauft übriggebliebenen
Jahrmarktsgüter sind nicht zu verakzisen, falls sie innerhalb 8 Tagen
nach verflossenem Jahrmarkt versandt oder durch die Besucher ver—
siegelt werden. Andernfalls müssen sie, wie andere zum Verkauf
gebrachte Waren, völlig verakzist werden.
Aber ein allgemeiner beständiger Tarif und Reglement kam—
wie die Königsberger Kaufleute klagten,) nicht zum Vorschein—
daher nahm es mit den Streitigkeiten noch immer kein Ende. Auch
die Neuordnung selbst brachte Schwierigkeiten. Als in den kleinen
Städten von den fremden Jahrmarktsbesuchern die Losungsakzi
abgefordert wurde, liefen sogleich die Klagen der benachbarten pob⸗
) Instr. für die Einnehmer vom 25. u. 26. Auaust 1720 (Aba. Stadt⸗I
Akz. S. 7)
2) 1330/0 heißt es anderwärts (Regierung an Magistrat von Elbing
22. Januar 1720. Kbg. St.⸗A., Et.“Min. 296.).
3) An Maaistrat. 22. August 1726 (Kbg. Stadt-A. Akz. S. 7).