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Handels⸗ und Marktakzise.
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nischen, westpreußischen und ermländischen Städte ein. Man sah
sich mit Rücksicht auf die mit Polen bestehenden Verträge genötigt,
den Einwohnern dieser Städte die Losungsakzise wieder zu erlassen)
mit der Bedingung, daß auch von den preußischen Untertanen in
den polnischen Städten keine Akzise von den Kaufmannswaren ge—
fordert werde. Andere Fremde mußten natürlich die Jahrmarkts—
akzise weiter entrichten. Doch klagten die Neidenburger und Sol—
dauer Kramer noch 1723, daß ihnen auf den polnischen Jahrmärkten
eine Losungsakzise, 108,0 vom Tuch, 80/0 vom Zeugkram, abgepreßt
werde unter dem Vorwand, in Preußen würden auch Abgaben
erhoben, so daß ihnen der Verkauf unmöglich sei. Es wurden
ihnen Atteste mitgegeben, daß in den preußischen Städten keine
Akzise von den polnischen Verkäufern gefordert werde, doch sollen
sich die polnischen Zollbedienten nicht daran gekehrt haben.?)
Ferner gab es mit den von einer Stadt zur andern geführten
Waren fortwährend Händel, da es oft nicht leicht festzustellen war,
ob eine Ware schon verakzist war oder nicht. Vor allem bei den
Waren, die aus Königsberg auf die kleinstädtischen Jahrmärkte
gingen und großenteils unverkauft zurückkamen. Zwar wurde alles
bei Aus- und Einfuhr aufs genaueste angegeben und visitiert, auch
Spezifikationen mit Wert- und Gewichtsangaben eingereicht, doch
wollte die Kammer, um jeden Zweifel zu beseitigen, daß die Packen
und Kasten auch versiegelt würden.) Sie entwarf dann eine In—
struktion wegen Verakzisung der aus einer Stadt in die andere
gehenden Konsumtibilien.9
Danach mußten in Königsberg alle einkommenden Waren und
Viktualien, die noch nicht versteuert waren, zur Konsumtion ver—
akzist werden. Was von Königsberg nach anderen Städten und
umgekehrt ging und durch Vassierzettel als zur Konsumtion versteuert
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V) Reskript vom 30. September, gedr. Patent der Regierung vom 4. No—
bember 1720. Auch danach noch beschwerte sich der Bischof von Ermland beim
preußischen Gesandten in Warschau (Reskript vom 30. Dezember 1720, Kbg. 23 dh.
) Pr. Kammer 19. November, Resolution vom 830. November 1723; neuer
stammerbericht vom 30. März 1724 (Gen.Dir. Ostpr. 72 Sekt. 1 Nr. 6).
An Magistrat, 24. August 1724 (Stadt Kbg. Atz. S. 7).
a 9 Durch Reskript, Berlin 17. August 1726, approbiert (ggez. Creutz, Fuchs.
bschriften in den Stadtarchiven von Königsberg und Memels).