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Zweiter Teil.
ausgewiesen wurde, dafür wurde am zweiten Orte nur der Nach—
schuß von 1430/0 erlegt, oder wenn das mehr ausmachte als der
ordinäre Satz, von /304539) frei vom Nachschuß blieben Fleisch und
Brot, das seewärts ausgeführt werden sollte. Anders war die Be—
handlung von Waren, die im Tarif einen besondern Sazz zur
Handlung und zur Konsumtion hatten (Wein, Salz, Hering u. ap;
für diese wurde die in Königsberg schon entrichtete Konsumtions—
akzise in der zweiten Stadt nochmals erlegt, aber gegen den zurüc—
erhaltenen Akzisezettel wieder gutgeschrieben, Wein jedoch nur, wenn
er von 1 Eimer an aufwärts ausgeführt wurde. Franz- und
Rhein-Branntwein, in Königsberg voll versteuert und mit Passier—
zettel versehen, gab keinen, Kornbranntwein stets 2, Ggr. vom
Quart Nachschuß. Für inländisch Bier wurden Brau-Akzise und
Tranksteuer nicht gutgeschrieben. Was von inländischen Handwerkem
zum Verkauf auf Jahrmärkte gebracht wurde, passierte frei.
Trotzdem klagten die Kaufleute, daß dieselbe Ware oft zwei—
und mehrmals versteuert und nicht gutgeschrieben, ja daß von den
Bedienten die zweite Verakzisung zum Teil nicht attestiert werde.)
Wie in der Kurmark so war auch in Königsberg das Bier
neben der Akzise einer Schuldentilgungssteuer, der Tranksteuer,)
unterworfen. Die Regierung Friedrichs J. hat auch gegen diese
Steuer einen ergiebigen Fischzug gemacht und sie 1708 sequestriiert,
daß 1709 Gr.-Wittgenstein die Sinekure des Direktoriums en chet
über diese Steuer erhielt, läßt die dabei obwaltenden Absichten noch
oerdächtiger erscheinen.y Die Städte sahen sich genötigt, um wieder
in den Besitz ihrer Schuldenverwaltung zu kommen, den größeren
Teil des Ertrags dem König abzutreten.) Den Magistraten wunde
i) Dies nachträglich, 3. Juni 1726, zugestanden (Kbg. Stadt⸗-A. Alz. 9)
2) An Magistrat, 22. August 1726 (Kbg. Stadt-⸗A. Akz. 7). Auf die for—
gesetzten Klagen wurde, Berlin 12. April 1728, wieder verfügt, daß Handlungs—
wie Konsumtionsakzise nur je einmal entrichtet werden solle; aber 6. Juli und
27. September klagten die Zünfte wieder, daß das nicht recht in acht genommen
werde (Kbg. Kaufm.⸗A. Z 11)).
8) 17. Mai 1692 eingerichtet. Val. Bd. J S. 1384f.
9) 29. Oktober 1708 mußte die Regierung gegen die übeln Ausstreuungen
ein gedr. Patent erlassen (Kbg. St.⸗A., Et.⸗Min. 79 b).
6) Kgl. Reskript an die Reg., Oranienburg 10. April 1711 (Abschr. Ebda