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Zweiter Teil.
Konsumtionsbesteuerung endlich ins Reine zu bringen. Der Handel
wurde nun von der Konsumtions- und Torakzise befreit, und im
Tarif für alle Warengattungen deutlich der Impost für den Groß—
handel und für den Konsum bezeichnet, aber die Frage, wann der
eine und der andere anzuwenden sei, machte noch manche Schwierig—
keiten. Zuerst wollte die Akzise nur reine Großhändler mit dem
Handelsimpost durchlassen, alle aber, die auf den Detailhandel nicht
berzichten wollten, alles zur Konsumtion versteuern lassen. Die
zünftigen Kaufleute weigerten sich entschieden, sich einer solchen
Scheidung zu unterziehen, weil jedem laut Großbürgerrechts freistehe
und freibleiben müsse, im großen und im kleinen zu handeln, und
sie sich diese Möglichkeit offenhalten müßten. Im Gegensatz zu
hnen hatten die Berliner Grossisten 1723 selbst beantragt, und das
war für den nunmehrigen Vorschlag wohl anregend gewesen, man
möge die brandenburgischen Kaufleute in zwei Klassen, Grosfierer
und Detailhändler, teilen, so daß die im kleinen handelnden Kramer
nur von den Grossierern in den Hauptstädten einkaufen dürften,
diese ihnen aber nicht durch Detailverkauf Eintrag täten; dies war
abgelehnt worden,) weil die Kammer meinte, so würden die kleinen
Kaufleute gehindert, vorteilhafte Bezugsgelegenheiten auszunützen,
vor allem die altmärkisch-priegnitzischen, die ihrer Lage nach besser
aus erster Hand aus den Seestädten beziehen konnten. Den Königs⸗
bergern wurde anfangs gedroht, wenn sie sich weigerten, werde der
König selbst es festsetzen, dann aber wurde ein Ausweg eingeschlagen
und im Tarif von 1729 bestimmt: die groben Kaufmannswaren
sollten beim Eingang nur zur Handlung und erst beim Weiterver⸗
kauf zur Konsumtion versteuert werden, von eingebrachten Apotheker⸗
Materialisten-, seidenen, wollenen und leinenen Waren aber, bei denen
das nicht füglich zu praktizieren sei, sollten die Bürger /5, die pri—
vilegierten Juden 2/5 zur Konsumtion,. alles andere zur Handlung
persteuern.
Mit dieser Lösung war die Bürgerschaft zufrieden, bei der
Akzise hat man sie aber offenbar als nachteilig empfunden und
wiederholte nach einigen Monaten das Ansinnen, die Kaufleute
sollten den Unterschied zwischen Groß- und Kleinhändlern annehmen
J Reskript vom 14. Oktober 1723 (Gen.Dir. Kurmark 195b, 1 2)