Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Scheidung zwischen Handels- und Konsumtions-⸗Akzise. 249 
oder sonst die volle Konsumtionsakzise zahlen. Da sie sich nicht 
fügten, wurde eine Klassifikation gemacht und so im gedruckten 
Reglement von 1730 festgesetzt: 
1. Reine Großhändler sollten bloß die Handlungsakzise zahlen; 
das waren neben einigen bürgerlichen Häusern vor allem die 
Lieger, die nicht detaillieren durften, und einige privilegierte 
Juden, denen nun bei 100 Dukaten Strafe der Detailhandel 
verboten wurde. 
2. Die Kaufleute, die Groß- und Kleinhandel zusammen betrieben, 
ließ man bei der bisherigen Versteuerung des Drittels zur 
Konsumtion. 
3. Die übrigen Kaufleute und Kramer mußten als Detailleurs 
alles voll versteuern. Zwar wurde ihnen für das, was sie in 
Partien von über 100 fl. Wert an Fremde verkauften oder 
außer Landes verschickten, die Konsumsteuer vergütet, aber 
das kam nach ihrer Aussage selten oder gar nicht vor, daß sie 
von einer Ware für 100 fl. auf einmal absetzten. Denen, die 
sich nicht fügten, ließ der Akzisedirektor den Handel, Scheffel 
und Wage verbieten, und ihre Namen auf die schwarze Tafel 
in der Wage setzen. 
1. Handwerker und andere Nichtkaufleute endlich mußten für die 
Material⸗, Fett-, Lederwaren u. dgl., die sie von fremden Orten 
aus erster Hand kommen ließen, die Handels- und Konsumtions- 
akzise beim Eingang zusammen erlegen. 
Diese Regelung war im besonderen für den Handel mit Kram⸗, 
Galanterie- Manufaktur-⸗, Material- und Apothekerwaren, auch Ole 
und Fettwaren getroffen. Sonst war für Hering nach geschehener 
Bracke und Höhung, sowie für Asche, Masten, Planken und Bohlen 
nach geschehener Bracke (weil sie dann nur für die Ausfuhr bestimmt 
sein konnten) bloß Handlungsakzise zu erlegen, ebenso für Leder- und 
Fauchwaren, die nur zum auswärtigen Debit eingekauft waren, und 
Salz, das zum inneren Debit verboten war. Auch Wolle, Haare, 
Vorsten, Flachs, Hanf hatten Kaufleute, die keine offenen Speicher 
hatten, nur zur Handlung zu versteuern; was in der Stadt blieb, 
mußte über die öffentliche Wage gehen, wobei der Nachschuß zur 
Lonsumtion leicht zu erheben war. Für Getreide brauchten die 
Kaufleute nicht mehr beim Eingang, sondern erst bei der Versendung
	        
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