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Zweiter Teil.
die bisherige Handlungsakzise abzutragen, da nach Verordnung vom
7. Juli 1728 den Kaufleuten bei 2. Rtlr. Strafe für den Scheffel
verboten war, solches zum Konsum zu verkaufen, und für die Not—
durft ausschließlich einländisches Getreide auf dem Markt gekauft
werden durfte. Alles andere mußte beim Eingang zur Konsumtion
versteuert werden, namentlich Konsumtibilien (außer Salz und Hering),
Brenn- und anderes Holz, Holz-, Töpferwaren, Steine und Bau—
materialien, Kohlen, Torf, fremde Metallarbeit und weiße Seife
wurden ausschließlich voll versteuert.
Von allen Waren, die beim Eingang nur zur Handlung ver—
steuert waren, durfte der Großhändler nichts abfolgen, ohne daß
ihm der Käufer einen Akzisezettel wegen gelöster Konsumtionsakzise
vorzeigte oder einen Passierzettel wegen des Ausgangs.) Darüber
wurde mit den Kaufleuten auf der Akzisekammer Buch gehalten.
Wenn Waren, die beim Eingang voll versteuert waren, en groß
d. h. von 100 fl. Wert an,?) in Landstädte oder auswärtige Orte
versandt wurden, wurde der Konsumtionsimpost abgeschrieben, so
daß nur der Handlungsimpost von 1 Gr. vom Taler blieb. Was
on gros in eine andere Stadt ging, mußte dort zur Konsumtion
versteuert werden, für anderes nur 1 Gr. vom Taler Nachschuß
erlegt werden.ꝰ)
Das neue Akzisedirektorium hat sich durch diese Reglementierung
und sein ganzes autokratisches Verhalten dabei noch verhaßter ge—
macht als das vorige. Magistrat und Zunfte beklagten sich bei
jeder Gelegenheit darüber. Es erschien unerträglich, daß eine ver—
hältnismäßig untergeordnete Behörde die alten städtischen Ver—
fassungen, die Rechte und Ordnungen der; Großbürger ihres Gefallens
umstoßen und auslegen, die Großhändler vom Handel en detail,
die Detailleurs vom Handel en gros exkludieren konnte, nur um
i) Bei übertretung wurde dem Käufer die Ware konfisziert, der Verlürfe
mit 1 Rtlr. für jeden fl. Wert bestraft. Wenn die Ware eine der öffentlichen
Wagen passierte, genügte der Wage-⸗ statt des Akzisezettels.
2)) Honig von halben Tonnen, Wein von Eimer an. nach außerhalb Lande
auch in einzelnen Vierteln.
) Seefische und Delikatessen waren davon frei, weil sie nur in Lönigsben
zu haben seien; ebenso war für Leder, Leder- und Rauchwaren und zu Konigs⸗
berg gezogene Lichte in der Landstadt kein Nachschuß zu zahlen.