Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Zweiter Teil. 
die bisherige Handlungsakzise abzutragen, da nach Verordnung vom 
7. Juli 1728 den Kaufleuten bei 2. Rtlr. Strafe für den Scheffel 
verboten war, solches zum Konsum zu verkaufen, und für die Not— 
durft ausschließlich einländisches Getreide auf dem Markt gekauft 
werden durfte. Alles andere mußte beim Eingang zur Konsumtion 
versteuert werden, namentlich Konsumtibilien (außer Salz und Hering), 
Brenn- und anderes Holz, Holz-, Töpferwaren, Steine und Bau— 
materialien, Kohlen, Torf, fremde Metallarbeit und weiße Seife 
wurden ausschließlich voll versteuert. 
Von allen Waren, die beim Eingang nur zur Handlung ver— 
steuert waren, durfte der Großhändler nichts abfolgen, ohne daß 
ihm der Käufer einen Akzisezettel wegen gelöster Konsumtionsakzise 
vorzeigte oder einen Passierzettel wegen des Ausgangs.) Darüber 
wurde mit den Kaufleuten auf der Akzisekammer Buch gehalten. 
Wenn Waren, die beim Eingang voll versteuert waren, en groß 
d. h. von 100 fl. Wert an,?) in Landstädte oder auswärtige Orte 
versandt wurden, wurde der Konsumtionsimpost abgeschrieben, so 
daß nur der Handlungsimpost von 1 Gr. vom Taler blieb. Was 
on gros in eine andere Stadt ging, mußte dort zur Konsumtion 
versteuert werden, für anderes nur 1 Gr. vom Taler Nachschuß 
erlegt werden.ꝰ) 
Das neue Akzisedirektorium hat sich durch diese Reglementierung 
und sein ganzes autokratisches Verhalten dabei noch verhaßter ge— 
macht als das vorige. Magistrat und Zunfte beklagten sich bei 
jeder Gelegenheit darüber. Es erschien unerträglich, daß eine ver— 
hältnismäßig untergeordnete Behörde die alten städtischen Ver— 
fassungen, die Rechte und Ordnungen der; Großbürger ihres Gefallens 
umstoßen und auslegen, die Großhändler vom Handel en detail, 
die Detailleurs vom Handel en gros exkludieren konnte, nur um 
i) Bei übertretung wurde dem Käufer die Ware konfisziert, der Verlürfe 
mit 1 Rtlr. für jeden fl. Wert bestraft. Wenn die Ware eine der öffentlichen 
Wagen passierte, genügte der Wage-⸗ statt des Akzisezettels. 
2)) Honig von halben Tonnen, Wein von Eimer an. nach außerhalb Lande 
auch in einzelnen Vierteln. 
) Seefische und Delikatessen waren davon frei, weil sie nur in Lönigsben 
zu haben seien; ebenso war für Leder, Leder- und Rauchwaren und zu Konigs⸗ 
berg gezogene Lichte in der Landstadt kein Nachschuß zu zahlen.
	        
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