Erster Teil.
und in Königsberg von vereidigten Packern, Messern, Holzwrackern,)
in Pommern nur in Gegenwart eines Lizent- oder Akzisebesuchers
gepackt und geladen werden. Nach völlig eingenommener Ladung
mußte vor dem Lizenthaus alles deklariert und wieder visitiert
werden; wenn dann alles bezahlt und Quittung, Seepaß und
Zertifikationsschein erteilt war, mußte das Schiff, ohne weiter anzu—
legen, abfahren.
Für die beiden größten Seestädte, Königsberg und Stettin,
gab es eine doppelte Kontrolle: alle Schiffer mußten sich beim Ein—
und Ausfahren dort in Pillau, hier bei den Lizentbedienten zu
Peenemünde, Swine oder Dievenow melden, alle Ausweispapiere,
Fracht- und Zollzettel vorzeigen und sich visitieren lassen. Für die
Fahrt zwischen Vor- und Haupthafen mußten sie bei hoher Geld—
trafe einen vereideten Lotsen nehmen. Zwischen Pillau und Königs—
bderg durfte nichts aus- und eingeladen werden; auf der Peenefahrt
nach Stettin durfte nur an Akziseorten, wie Anklam, Usedom, Ucker—
münde, gelöscht und geladen werden, oder es mußte, wenn Güter
oder Holz außerhalb solcher Orte eingenommen wurden, ein König—
licher Forst-, Zoll- oder Akzisebedienter zugegen sein und es be—
scheinigen.
In Königsberg und Kolberg waren Lizent-Packhäuser, wie
sie für einen größeren Warenverkehr unerläßlich waren, schon unter
dem Großen Kurfürsten gebaut worden; in Stettin wurde erst
einige Jahre nach der Erwerbung ein Packhof auf der Lastadie
angelegt und hier die Zoll-, Lizent-, Akzise- und Stadtzulage—
Erhebungsstellen sowie die öffentliche Wage untergebracht.?)
Verordnung vom 18. März 1716. In Preußen mußten nach Verord—
nung vom 24. Januar 1724 auch noch alle Packen u. dgl. versiegelt werden.
Auf Zuwiderhandeln standen hohe Geldstrafen.
N Reskript vom 17. Februar 1723. Der Packhof wurde erst 1726 fertig,
der Magistrat mußte 2/5 der Baukosten tragen. Der König befahl 13. Sep⸗
tember 1724, der Packhof solle 1725 bei seiner Ankunft in Stettin fertig sein;
2. Mai 1725 aber wurde resolviert, daß dieses Jahr kein Geld da sei, und der
Bau stillstehen müsse, obwohl es nicht ohne Schaden geschehen konnte. Erst
21. April 1726 wurden wieder Gelder angewiesen, 25. Mai 1726 ein Packhaus—
Reglement zu Beforderung des Kommerziums und prompter Abfertigung bei
Akzise und Zoll approbiert und dann gedruckt. (Gen.⸗Dir. Pommern, Stettin
Akzise- S. 2 u. 6.) Vgl. Aktenstück vom 3. Februar 1739.