Die neue Akzise und der Markthandel. 253
Kaufleute, Kramer und Handwerker passierten mit ihren zur Kon—
sumtion schon versteuerten und mit Attest versehenen Waren frei
ein und aus, Großhändler mußten von den auf einem kleinstädtischen
Jahrmarkt an Inländer abgesetzten Waren den Konsumtionsimpost
entrichten. Da nun auch wieder allgemein vorgeschrieben wurde,
daß Fremde von ihrer Losung nach geendigtem Jahrmarkt die Han—
delsakzise abtragen und ihre Waren beim Ausgang nachsehen
und versiegeln lassen sollten, so wurden auch die bisher davon
befreiten Polen und Westpreußen dem unterworfen. Ja auf Vor—
schlag der Kammer sollten diejenigen fremden Kaufleute und Juden,
die auf den Jahrmärkten neben dem Großhandel auch en detail
verkauften, gleich den Königsbergern /, ihrer Losung zur Kon—
sumtion versteuern, die reinen Großhändler aber wie vorher nur
die Handelsakzise von der Losung.) Letztere sollten aber nach
Schluß des Jahrmarkts eine Spezifikation der verlosten Waren und
der einheimischen Kaufleute, an die sie verkauft hatten, der Akzise
einreichen, damit von diesen der Konsumtionsnachschuß eingefordert
werden könne.“)
Wider die Losungsakzise erhoben Elbing (12. Oktober 1730)
und andere polnisch-preußische Städte lebhafte Beschwerden. Erst
nach einiger Zeit kam die Resolution darauf und zwar abschlägig:9)
Die Fremden könnten sich der tarifmäßigen Losungsakzise nicht ent—
ziehen, zumal sie vor den preußischen Kommerzianten den Vorzug
hehielten, daß sie die Kramwaren oder gemachte Arbeit auf ihren
dahrmärkten wohlfeiler absetzten. Dann aber wurde doch auf
weitere Beschwerde Elbings und des ermländischen Bischofs und auf
Vorstellung der Regierung, daß es den Pakten mit Polen schnur—
stracks zuwider sei, die Bestimmung des Patents vom 4. November
1720 wiederhergestellt, dah die Akzise von den Bürgern polnischer
) Bericht vom 183., Resolution vom 25. Juni 1729 (Konz. Grumbkow,
Gen.Dir. Ostpr. 22, 7).
) 3. September 1734 wird verordnet, daß, um die Hinterziehung des
konsumtionsnachschufses zu verhüten, die von den Detailleurs auf Jahrmärkten
gekauflen Kramwaren gestempelt werden sollten (Kgb. Stadt-A. Fach 6).
„.NRestript an die Kammer, 17. August 1731 (Abschr. ggez. Grumkow,
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