Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Die neue Akzise und der Markthandel. 253 
Kaufleute, Kramer und Handwerker passierten mit ihren zur Kon— 
sumtion schon versteuerten und mit Attest versehenen Waren frei 
ein und aus, Großhändler mußten von den auf einem kleinstädtischen 
Jahrmarkt an Inländer abgesetzten Waren den Konsumtionsimpost 
entrichten. Da nun auch wieder allgemein vorgeschrieben wurde, 
daß Fremde von ihrer Losung nach geendigtem Jahrmarkt die Han— 
delsakzise abtragen und ihre Waren beim Ausgang nachsehen 
und versiegeln lassen sollten, so wurden auch die bisher davon 
befreiten Polen und Westpreußen dem unterworfen. Ja auf Vor— 
schlag der Kammer sollten diejenigen fremden Kaufleute und Juden, 
die auf den Jahrmärkten neben dem Großhandel auch en detail 
verkauften, gleich den Königsbergern /, ihrer Losung zur Kon— 
sumtion versteuern, die reinen Großhändler aber wie vorher nur 
die Handelsakzise von der Losung.) Letztere sollten aber nach 
Schluß des Jahrmarkts eine Spezifikation der verlosten Waren und 
der einheimischen Kaufleute, an die sie verkauft hatten, der Akzise 
einreichen, damit von diesen der Konsumtionsnachschuß eingefordert 
werden könne.“) 
Wider die Losungsakzise erhoben Elbing (12. Oktober 1730) 
und andere polnisch-preußische Städte lebhafte Beschwerden. Erst 
nach einiger Zeit kam die Resolution darauf und zwar abschlägig:9) 
Die Fremden könnten sich der tarifmäßigen Losungsakzise nicht ent— 
ziehen, zumal sie vor den preußischen Kommerzianten den Vorzug 
hehielten, daß sie die Kramwaren oder gemachte Arbeit auf ihren 
dahrmärkten wohlfeiler absetzten. Dann aber wurde doch auf 
weitere Beschwerde Elbings und des ermländischen Bischofs und auf 
Vorstellung der Regierung, daß es den Pakten mit Polen schnur— 
stracks zuwider sei, die Bestimmung des Patents vom 4. November 
1720 wiederhergestellt, dah die Akzise von den Bürgern polnischer 
) Bericht vom 183., Resolution vom 25. Juni 1729 (Konz. Grumbkow, 
Gen.Dir. Ostpr. 22, 7). 
) 3. September 1734 wird verordnet, daß, um die Hinterziehung des 
konsumtionsnachschufses zu verhüten, die von den Detailleurs auf Jahrmärkten 
gekauflen Kramwaren gestempelt werden sollten (Kgb. Stadt-A. Fach 6). 
„.NRestript an die Kammer, 17. August 1731 (Abschr. ggez. Grumkow, 
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