Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Zweiter Teil. 
geringer waren, nicht auf dieselbe Höhe wie die klevischen gebracht 
werden konnten. So hat man denn nach längerer Überlegung 
auch in Berlin sich entschlossen, von der Generalakzise zurzeit noch 
abzusehen und die Sache auf dem bisherigen Fuße zu lassen.) 
Auch die damals vom Kammerpräsidenten v. Borcke betriebene 
Änderung und Egalisierung des Tarifs von Minden-Ravensberh 
blieb ebenso stecken; Borcke hat 1728 und 1729 in Berlin mit 
Klinggräff und Werner darüber konferiert, aber das von ihm enx— 
worfene Projekt ist, wie angegeben wird, verloren gegangen. 
Man kam eher zum Schlusse mit einer anderen, allerding 
mit der Akzise zusammenhängenden Angelegenheit, der Regelung 
des Landhandels. Für Kleve war schon gleich nach Einführung 
der Akzise das Hausieren auf dem Lande vorerst allen Fremden bei 
Strafe der Konfiskation verboten worden;) dagegen war es nicht 
gelungen, von den dortigen Behörden die Abfassung eines Hausier— 
Edikts nach dem Vorbild der kurmärkischen vom 24. August 1718 
und 25. April 1718 zu erreichen. Das Mindensche Kommissariet 
hat einen nach dem letzteren angefertigten Entwurf schon untern 
30. Juni 1718 eingereicht, doch sind damals endgültige Bestimmungen 
noch ausgesetzt worden. Später hat die Mindener Kammer ein ganz 
anderes entworfen, das auch unterm 6. Dezember 1723 approbier 
worden ist; ) die Hauptbestimmung war, daß alles Hausieren außer 
den Jahrmärkten verboten wurde, bei Karrenstrafe für den Ver— 
käufer, bei 10 facher Geldstrafe für den Käufer, beides neben Kon— 
fiskation der Waren, der Denunziant erhielt von allem *43. Doch 
wurde für Lingen wenigstens schon gleich danach entschieden, daß 
das Hausieren mit solchen Waren, die die Kaufleute nicht in ihren 
däden hatten, auch außer den Jahrmärkten gegen Entrichtung det 
Imposten zu gestatten sei. Dasselbe wurde auch für Kleve⸗Matl 
zugestanden, nachdem auch hier ein entsprechendes Edikt erlassen 
worden war, dagegen wurde der Antrag der Städte und der Kammer, 
den Einheimischen das Hausieren mit verakzisten Waren zu gewähren 
y Reskript oom 8. Juni 1729 (Konz. v. Görne. Ebenda Vol. II). 
) Restript an die klevische Regierung, 2. Juni 1714 (Münster St⸗ 
stleve-Mark 76). 
9) Gen.⸗Dir. Minden-Ravb. 89, 1.
	        
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