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Zweiter Teil.
geringer waren, nicht auf dieselbe Höhe wie die klevischen gebracht
werden konnten. So hat man denn nach längerer Überlegung
auch in Berlin sich entschlossen, von der Generalakzise zurzeit noch
abzusehen und die Sache auf dem bisherigen Fuße zu lassen.)
Auch die damals vom Kammerpräsidenten v. Borcke betriebene
Änderung und Egalisierung des Tarifs von Minden-Ravensberh
blieb ebenso stecken; Borcke hat 1728 und 1729 in Berlin mit
Klinggräff und Werner darüber konferiert, aber das von ihm enx—
worfene Projekt ist, wie angegeben wird, verloren gegangen.
Man kam eher zum Schlusse mit einer anderen, allerding
mit der Akzise zusammenhängenden Angelegenheit, der Regelung
des Landhandels. Für Kleve war schon gleich nach Einführung
der Akzise das Hausieren auf dem Lande vorerst allen Fremden bei
Strafe der Konfiskation verboten worden;) dagegen war es nicht
gelungen, von den dortigen Behörden die Abfassung eines Hausier—
Edikts nach dem Vorbild der kurmärkischen vom 24. August 1718
und 25. April 1718 zu erreichen. Das Mindensche Kommissariet
hat einen nach dem letzteren angefertigten Entwurf schon untern
30. Juni 1718 eingereicht, doch sind damals endgültige Bestimmungen
noch ausgesetzt worden. Später hat die Mindener Kammer ein ganz
anderes entworfen, das auch unterm 6. Dezember 1723 approbier
worden ist; ) die Hauptbestimmung war, daß alles Hausieren außer
den Jahrmärkten verboten wurde, bei Karrenstrafe für den Ver—
käufer, bei 10 facher Geldstrafe für den Käufer, beides neben Kon—
fiskation der Waren, der Denunziant erhielt von allem *43. Doch
wurde für Lingen wenigstens schon gleich danach entschieden, daß
das Hausieren mit solchen Waren, die die Kaufleute nicht in ihren
däden hatten, auch außer den Jahrmärkten gegen Entrichtung det
Imposten zu gestatten sei. Dasselbe wurde auch für Kleve⸗Matl
zugestanden, nachdem auch hier ein entsprechendes Edikt erlassen
worden war, dagegen wurde der Antrag der Städte und der Kammer,
den Einheimischen das Hausieren mit verakzisten Waren zu gewähren
y Reskript oom 8. Juni 1729 (Konz. v. Görne. Ebenda Vol. II).
) Restript an die klevische Regierung, 2. Juni 1714 (Münster St⸗
stleve-Mark 76).
9) Gen.⸗Dir. Minden-Ravb. 89, 1.