Einschränkung des Landhandels.
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abgeschlagen.) Das Hausieren, doch nur in den Städten, war nach
dem Edikt erlaubt den Ravensberger und Lingenschen Leinwand—
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Da die Landkommerzianten fortfuhren, ihre Waren von außer
Landes zu beziehen, wurde ihnen nochmals eingeschärft, außer Garn
und Leinsamen keine Waren anderswoher als aus akzisbaren Städten
kommen zu lassen und keine wollenen Waren aus dem Ganzen auf
dem Lande auszuschneiden.) Jene baten nun, gegen Erlegung
eines Fixums die Waren weiterhin von auswärts beziehen zu dürfen,
und das ist dann wenigstens den Händlern des Fleckens Rahden
erlaubt worden, die aber nun außer dem Nahrungsgeld?) auch die
tarifmnäßige Akzise von ihren Waren nach Lübbecke zu erlegen
hatten.9
Erst 1740 aber wurde entschieden gegen die Landgewerbe
vorgegangen. v)
Bald wurde die Akzise-Angelegenheit wieder aufgenommen.
Görne hat im Sommer 1730 die Zustände in Kleve genau
untersucht und dabei selbst den so oft beklagten Abfall der
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i) Restript vom 20. Juli 1726 (Konz. Katsch). Das Hausieredikt ist unterm
31. Januar 1726 gedruckt. Die Kammer hatte erst 17. November 1725 ihren
seit 1718 eingeforderten Entwurf eingereicht, er wurde auch ganz unzulänglich
befunden (Gen.⸗-Dir. Kleve 105, 1). Sonstige Vorschriften in dieser Hinsicht, die
hier erwähnt und erneuert worden waren: Keine „Winkel“ mit Tuch, Zeugen und
Seidenwaren auf dem Lande zu halten (23. Februar 1722); Kaufschlagen der
Rhein⸗ und Lippeschiffer verboten (6. Oktober 1724); dagegen Salz, Wein u. a.
Waren zum eigenen Gebrauch aus erster Hand kommen zu lassen erlaubt (Dekl.
vom 9. März 1725); keine Wollarbeiter mehr auf dem Lande zu dulden (Reskript
vom 8. Oltober 1725).
) Gedr. Patent der Mind. Kammer, 3. Februar 1727 (Münster St.A.,
Kammer Minden II, 28).
“ 8) Die Nahrungsgelder der erlaubten Handwerker (Schneider, Flickschuster,
Leinweber, Grobschmiede, Zimmerleute, Radmacher) betrugen 1731 (in Rtlr. und
Myr.): in Ravensberg 1340,2, Minden 9565,20, Lingen 638,27, Tecklenburg 609,4,
zusammen 3468,17 (Gen.«Dir. Mi.⸗Rav. 113, 11). Die Ritterschaft klagte, es sei
zu hoch angesetzt.
) Reskripte vom 29. Mai und 9. September 1727 (A. S. B. Ebda.).
) Altenst. Nr. 146.
Acta Borusstea. Handelsa, Zoll- und Akzisepolitit II.