Zollvisitation.
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Waren die Zollpflichtigen sehr genauen amtlichen Vorschriften
unterworfen, so wurden sie anderseits vor willkürlicher Behandlung
durch die Zollbedienten möglichst geschützt. Sie sollten unter keinem
Vorwand aufgehalten, ja auch außerhalb der Dienststunden und
selbst Nachts abgefertigt werden (1712, 1721). Vor allem war
den Zöllnern ausdrücklich verboten, jemanden selbst zur Strafe zu
ziehen. Sie mußten Unterschleife und Verschweigen der vorgesetzten
Kammer anzeigen und durften Waren nur an Stelle einer Kaution
beschlagnahmen (1724, 1727). Wenn sie bei einem Fuhrmann
mehr Ladung fanden, als er in den vorher passierten Zöllen ver⸗
zollt halte, so durften sie nur das zu wenig Entrichtete nacherheben
umd der Kammer berichten, dagegen nicht den Fuhrmann anhalten
oder ihm gar Waren abnehmen (1712, 1727). Wirkliche Defrau⸗
dationen der Fuhrleute jedoch sollten nicht nur mit Verlust von
Pferden und Wagen, sondern auch der Waren — des Kaufmanns
also — bestraft werden. So bestimmt wenigstens das neumärkische
Zollreglement von 1724 recht drakonisch.
Den Zollbedienten wird als ihre größte und vornehmste Sorge
eingeschärft, die Kommerzien zum Aufnehmen des Landes befördern
zu helfen; in zweiter Linie erst hatten sie auch zu sorgen, daß alle
zur Verschmälerung der Königlichen Intraden eingeführten Miß⸗
bräuche und Beschwerden abgeschafft würden. Über beides sollten
sie ihre Beobachtungen der Kammer vorstellen (so 1721. 1724).
Die Erhebungsbeamten waren nach beiden Richtungen hin
einer genauen Aufsicht unterworfen. Dazu dienten zunächst die
Zollzettel. Es durfte nur auf den von der Kammer in bestimmter
Anzahl überwiesenen gedruckten Zetteln quittiert werden, bei 8 Gr.
Strafe für jeden andern.) Darauf mußte genau eingetragen
werden: Vor⸗-, Zuname und Wohnort des Zollanten, die verzollten
Waren, Pferde und Gefäße, der gezahlte Betrag, Reifeweg und
Reiseziel (schon 1660). Sie mußten mit laufenden Nummern be—
zeichnet und unter diesen ins Register eingetragen werden. Wer
einen Zettel nicht richtig berechnen konnte oder nicht eingetragen
) In Pommern ist das seit 6. September 1720 Vorschrift, vorher gaben
die Zöllner selbstgestempelte Zettel aus, wobei natürlich eine Überwachung nicht
möglich war. (Stettin D. A. Zolls. Hp. Gen. 18).