Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Zollvisitation. 
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Waren die Zollpflichtigen sehr genauen amtlichen Vorschriften 
unterworfen, so wurden sie anderseits vor willkürlicher Behandlung 
durch die Zollbedienten möglichst geschützt. Sie sollten unter keinem 
Vorwand aufgehalten, ja auch außerhalb der Dienststunden und 
selbst Nachts abgefertigt werden (1712, 1721). Vor allem war 
den Zöllnern ausdrücklich verboten, jemanden selbst zur Strafe zu 
ziehen. Sie mußten Unterschleife und Verschweigen der vorgesetzten 
Kammer anzeigen und durften Waren nur an Stelle einer Kaution 
beschlagnahmen (1724, 1727). Wenn sie bei einem Fuhrmann 
mehr Ladung fanden, als er in den vorher passierten Zöllen ver⸗ 
zollt halte, so durften sie nur das zu wenig Entrichtete nacherheben 
umd der Kammer berichten, dagegen nicht den Fuhrmann anhalten 
oder ihm gar Waren abnehmen (1712, 1727). Wirkliche Defrau⸗ 
dationen der Fuhrleute jedoch sollten nicht nur mit Verlust von 
Pferden und Wagen, sondern auch der Waren — des Kaufmanns 
also — bestraft werden. So bestimmt wenigstens das neumärkische 
Zollreglement von 1724 recht drakonisch. 
Den Zollbedienten wird als ihre größte und vornehmste Sorge 
eingeschärft, die Kommerzien zum Aufnehmen des Landes befördern 
zu helfen; in zweiter Linie erst hatten sie auch zu sorgen, daß alle 
zur Verschmälerung der Königlichen Intraden eingeführten Miß⸗ 
bräuche und Beschwerden abgeschafft würden. Über beides sollten 
sie ihre Beobachtungen der Kammer vorstellen (so 1721. 1724). 
Die Erhebungsbeamten waren nach beiden Richtungen hin 
einer genauen Aufsicht unterworfen. Dazu dienten zunächst die 
Zollzettel. Es durfte nur auf den von der Kammer in bestimmter 
Anzahl überwiesenen gedruckten Zetteln quittiert werden, bei 8 Gr. 
Strafe für jeden andern.) Darauf mußte genau eingetragen 
werden: Vor⸗-, Zuname und Wohnort des Zollanten, die verzollten 
Waren, Pferde und Gefäße, der gezahlte Betrag, Reifeweg und 
Reiseziel (schon 1660). Sie mußten mit laufenden Nummern be— 
zeichnet und unter diesen ins Register eingetragen werden. Wer 
einen Zettel nicht richtig berechnen konnte oder nicht eingetragen 
) In Pommern ist das seit 6. September 1720 Vorschrift, vorher gaben 
die Zöllner selbstgestempelte Zettel aus, wobei natürlich eine Überwachung nicht 
möglich war. (Stettin D. A. Zolls. Hp. Gen. 18).
	        
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