Die Manufakturen und die Armee.
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kommandeuren bei Vermeidung der Ungnade keine Montierung
außer Landes ohne sein Vorwissen vorzunehmen.
Schon in der letzten Zeit des Vorgängers war den Komman—
deuren als Intention des Königs bekannt gegeben worden,Y daß
fünftig alle Truppenteile der Armee die Montierung und was dazu
gehöre in den Königlichen Landen und an Königliche Untertanen
verdingen sollten; er sei die Sache dergestalt fassen zu lassen ge—
meint, daß die Regimenter bei solcher Montierung mit mehr oder
wenigstens gleicher Avantage, als wenn sie dieselbe ferner auswärts
oerfertigen ließen, akkommodiert werden sollten. Doch hatte das
keine Folge; in einem Memorial von 17132) heißt es vielmehr, daß
sirsey für die Kavallerie aus England und Holland, Tuche, Friese,
Boye und anderes aus Sachsen, Schlesien und sonst bezogen werde,
während in Braunschweig, Lüneburg und Sachsen alles zur Montur
aus dem Lande selbst genommen werde.
Der neue König versprach auch den übrigen Bedienten es an—
zuerkennen, wenn sie ihren Bedarf für die eigene Kleidung und die
divreen soweit möglich aus den inländischen Fabriken nähmen.
Es wurde nun eine besondere Kommission verordnet, die alles,
was zur Erhaltung und Verbesserung der bisherigen und Einführung
neuer Fabriken gereichen konnte, mit den Berliner Kaufleuten, Manu—
jakturiers und Arbeitern überlegen, alle eingereichten Projekte prüfen
and nach Befinden zur Ausführung bringen und alles in solchen
Stand setzen sollte, daß an den von den Regimentern geforderten
Montieruugsstücken kein Mangel erscheine. In den von den Re—
gimentern mit den Lieferanten zu schließenden Kontrakten sollte aus—
drücklich ansbedungen werden, daß alles, was geliefert werde, in
Königlichen Landen gemacht sei, und ohne schriftliche, vom König
eigenhändig unterschriebene Erlaubnis nichts anderes verwendet
werden. Für Zuwiderhandelnde wurden hohe Geldstrafen festgesetzt,
die Aufsicht über das ganze Lieferungsgeschäst dem Generalkommissariai
übertragen. ꝰ)
) Reskript an Oberstlt. v. Flans, 10. Oktober 1712 (Ausf., Gr. Warkens
leben v. Vlaspiel; Stettin K A. dp. AtzS 19.
) Kal. Hausarchiv, Mss. 326. *
) Montierungs⸗Reglemeut vom 30. Juni 1713 (Myil. III, I, Nr. 112).