284
Dritter Teil.
Frankfurt instruiert, die auf die Messen gebrachte vorpommersche Wolle
der kurmärkischen überall gleich zu behandeln.)
Die Wollmärkte hatten zunächst schlechten Erfolg: es fehlte an
Käufern, weil die Wollarbeiter zu arm waren, um sich mit größeren
Vorräten zu versehen, die Verkäufer aber hielten die Preise absichtlich hoch.
Darauf wurde allen Kaufleuten und Juden verboten,?) von ihrer vor—
rätigen Wolle etwas aus dem Lande zu führen und auch nur einen
Stein hinzuzukaufen; den Arbeitern aber sollten durch die Steuerräte
Verleger besorgt werden.
Ja der Einkauf von Wolle wurde zeitweise nur solchen Kauf—
leuten erlaubt, die sich erboten hatten, sie an inländische Manu—
fakturiers zu verhandeln.) Danach wurde den Kaufleuten, die die
Raschmacher beständig und zureichend mit Wolle verlegten, gestattet,
zu solchem Verlage ihres Gefallens die adlige und Ämterwolle, doch
nicht auf dem Lande, zu erhandeln, und ihnen die Handlungsakzise von
der Verlagswolle erlassen.)
Die übrigen Kaufleute und Schutzjuden blieben für den Einkauf
auf die Wollmärkte beschränkt, wo sie die von den Manufakturiers übrig
gelassene adlige und Ämterwolle sollten kaufen dürfen, aber nur zum
Verkauf an pommersche und kurmärkische Wollarbeiter, was sie jedes⸗
mal bei Rückkehr mit Attesten der Akziseeinehmer erweisen mußten.
Polnische Wolle, die durch zureichende Atteste als solche beglaubigt
war, durften sie nach Belieben erhandeln und auch außer Landes
derlosen.v)
Es wurden die eingehendsten Bestimmungen erlassen 9) und strengste
Akzisekontrolle verfügt, um zu erreichen, daß die pommersche Wolle
nur an pommersche Verarbeiter verkauft werden sollte. Demzufolge
schritt das Kommissariat mit Geldstrafen ein, wenn die vergeblich in
i) Reskript an Reg.-Rat. v. Lettow v 12. April 1718 (Stettin, Rohe
Wolle 5) und Edilt, Berlin, 13 Mai 1718 (Quickm. 1330 f.).
2) Reskript an d. pom. Kommissariat, 21. Oktober 1717 (Konz. v. Grumblow
Gen.⸗Dir. Pommern, Wolls. Gep. 1).
5) Reskript v. 7. März 1718 (Ebda.). J
9) Bericht des pom. Kommissariats, 23. Mai, Reskript v. 2. Juni 1718
Stettin K.A. Verdebitierung 2).
9) Restripte v. 2. Juni u. 22. Juli 1718 (Gen.-Dir. Pommern Wolls. Gen.))
c) Reskript v. 80. Juni 1719 (Ausf. ggz. Grumbkow, Stettin K.⸗A. Rohe
Wolle 11I).