Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Weitere Regelung des Wollhandels. 285 
einer pommerschen Stadt angebotene Wolle in die Mark verführt oder 
an Brandenburger verkauft wurde. Erst auf eindringliche Vorstellungen 
hin wurde wenigstens den neumärkischen Manufakturiers der Einkauf 
der Wolle in Pommern verstattet, zumal da die neumärkische Wolle 
meist in andere Königliche Provinzen weggeführt und darin verarbeitet 
werde, die pommerschen Manufakturen aber die dort fallende Wolle 
—V 
Auch in der Mark wurden die Wollhändler immer weiter ein— 
geschränkt und unter schärfste Kontrolle gestellt. Die inländischen Kauf— 
leute durften nicht eher Wolle erhandeln, bis sie dem Commissarius 
loei eine genaue unterschriebene Spezifikation oder einen Kontrakt vor⸗ 
gezeigt, daß und wieviel sie für Wollarbeiter oder Gewerke einkaufen 
ollten und welcher Profit ihnen akkordiert sei. Erst wenn der Steuer⸗ 
rat dessen Richtigkeit attestiert, durften sie das angegebene Quantum 
erhandeln, aber auch nur auf städtischen Märkten.) Zu Frankfurt 
wurden 4 Wollbeschauer angestellt und vereidigt, die auf den Messen 
die genaue Ausführung der Edikte zu überwachen und den Verkauf 
zu verhindern hatten.) 
UÜber Menge und Verbleib der verkauften Bündelwolle wurden 
genaueste zahlenmäßige Berichte vorgeschrieben,) so daß man annehmen 
jollte, es könne nicht ein Pfund in unrechte Hände geraten. Und 
doch konnte auch jetzt noch nicht alles Zuwiderhandeln verhindert 
werden.v) 
b) Sorge um Arbeiter und Verleger. 
Neben den Maßnahmen für die Bereitstellung des Rohbedarfs 
traten in jenen Jahren die staatlichen Bemühungen um Anlage neuer 
Manufakturen und Herbeiziehen fremder Gewerbetreibender besonders 
hervor. Um fremde Wollarbeiter, Tuch- und Zeugmacher, Strumpf— 
stiiker u. a. in die Städte von Brandenburg, Pommern, Magdeburg, 
und Kleve zu locken, wurden solchen Leuten drei Vergünstigungen ge— 
) Reskripte an d. pom. Kommissariat v. 26. April und 17. Okt. 1719 und 
2. Febr. 1720 (Stettin KieA. Rohe Wolle 11). 
) Edilt v. 9. Sept. 1717 (Myl. V, II, IV, Nr. 69. 
) Instrultion v. 6. Sept. 1717 (Haupistaatsarchiv, Dresden loc. 7402). 
) Verordg. v. 80. Okt. 1717 (Myl. V, II, IV, Nr. 637; Quickm. 1329). 
) Val. Restript v. 80. März 1719 (Myl. V, Il, IV, Nr. 62).
	        
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