Beförderung des Leinwandhandels. 295
Hausieredilte ausdrücklich noch weiter erlaubt wurde.) Sie durften
auch außerhalb der Jahrmärkte, aber nur in Städten und nur mit
Ravensberger Leinwand, die mit einem Zepter und dem Wort „Ravens⸗
berg“ gesiegelt war, hausieren, außer in Hinterpommern, wo genügend
feines Linnen gemacht werde.?)
Diese Hausiererlaubnis, wie sie ähnlich auch für märkische Sensen
und Klingen erteilt war,s) galt nur als Notbehelf, weil man zunächst
nur auf diese Weise inländische Waren gegen die überlegenen fremden,
zumal die schlesischen, in Umlauf bringen konnte. Man gab sie un—
gern, weil nicht nur die Kaufleute sich fortwährend darüber beschwerten,
sondern weil auch die Hausierer vielen Unterschleif trieben und neben
der Bielefelder auch Warendorfer Leinwand, Nesseltuch, Kattun und
allerlei verbotene Waren verkauften. Wiederholt wurde versichert, daß
sie aufgehoben werden solle, sobald die Kaufleute dartun könnten, daß
sie mit Bielefeld Korrespondenz angeknüpft und genügende Vorräte
von da kommen gelassen hätten.)
Auch der geplante Akziseschutz wurde noch in demselben Jahre 1718
eingeführt. wenn auch in viel bescheidenerer Höhe: vom 1. Januar 1719
an sollte schlesische Leinwand mit 6, die Ravensberger mit 20/0 ver—
steuert werden) Aber nun klagten die Halleschen Leinwandkramer:
da sie nirgends, nicht einmal auf den Leipziger Messen ein Stück
i) Es war 28. April 1716 verboten, aber durch Restkript v. 15. Juni 1718
und schon nach dem brandenb. Hausieredikt v. 25. April 1718 freigegeben worden.
Da noch giklagt wurde, so wurde es durch Cireularordre v. 23. August 1718 genauer
belannt gemacht (Gen.⸗Dir. Minden-Ravensberg 92, 8).
) Bgl. Restript v. 2. Mai 1714 (Quickm. S. 718). Doch ist ihnen durch
eine Ordre v. 29. März 1719 für (Vor-2) Pommern das Hausieren sogar auf
dem platten Lande freigegeben worden, was trotz Beschwerde der Stettiner Kramer⸗
kompagnie durch Resolution v. 16. Januar 1721 bestätigt wurde. (Stadt Stettin V,
1, 1ß D. Auch in Preußen wurde ihnen das Hausieren auf dem platten Lande
erlaubt (Reskript an d. Commerc.⸗Colleg. 28. März 1721, Kbg. Kaufm. L 17).
9) Auf Ansuchen der märkischen Sensen- und Klingenfabrikanten Gebrüder
darlort war den Kesselsührern das Hausieren mit Sensen- und Futterklingen anf
aine Zeitlang gestattet; es wurde aber 18. März 1724 endgültig aufgehoben und
die Harkorts auf den ordnungsmäßigen Handel mit städtischen Kaufleuten oder durch
eigene Niederlagen angewiesen (Myl. V, II, VII, Nr. 14, 15).
9 So für Preußen 28. März 1721, für Brandenburg, Magdeburg, Halber—
stadt durch Verordg. v. 18. Februar 1728. (Müunster, Kammer Minden II, 8).
) Restript v. 20. Dezeinber 1718 (EEbda).