Hochimpostierung fremder Manufakturwaren. 303
dandes verschickten oder auf ausländischen Jahrmärkten an Fremde
verlosten Waren der erhöhte Satz bis auf die gewöhnliche Handlungs⸗
akzise wieder gut geschrieben werde, aber die Stettiner Gewandschneider
und Krämer ließen nicht nach mit Beschwerden gegen die Erhöhung.
Sie versicherten. daß sie in der Umgegend nur ein sehr beschränktes
Absatzfeld hätten, ihre Hauptabnehmer seien die Kaufleute und Schiffer,
diese würden nicht die inländischen Manufakturwaren nehmen, sondern
auch weiterhin die ihnen gewohnten fremden, solche aber nun nach der
Hochimpostierung wohlfeiler außerhalb beziehen. Sie erreichten jedoch
keine Anderung, selbst als der Stettiner Syndikus für sie nach Berlin
geschick wurde. Zwar wurde zugegeben, daß die Gewandschneider und
Krämer dadurch in ziemlichen Abgang ihrer Nahrung gerieten, aber
für den König sei der Vorteil größer, wenn viele Tausend Manu—
fakturiers erhalten würden, die sonst vor Dürftigkeit umkämen oder
sich aus dem Lande begeben müßten, und wenn das Geld im Lande
bliebe und nicht für ausländische Waren hinausgehe.i) Dagegen wurde
für die Kramer der Grenzstädte Anklam, Demmin und Treptow a. Toll.
der Tarif aufgehoben (10. Dez. 1718); für tarifmäßige Waren, die sie
in inländische Städte zum Verkauf brachten, mußten die Käufer den
erhöhten Tarif am Wohnort erlegen.
Die Stettiner gaben sich mit der Akziseerhöhung nicht zufrieden.
Noch 1721 schickte die Kramerkompagnie nach Berlin und licß vor—
stellen, man möge sie vom Tarif befreien und nicht nötigen, die Waren
allein aus der Berliner Manufaktur zu nehmen. Durch den Tarif
werde sich unfehlbar aller Handel nach Wolgast, Greifswald, ja Mecklen—
burg ziehen, wo die Kramer wohlfeiler verkaufen könnten. In Berlin
müßten sie so die Waren höher bezahlen als in Hamburg und Leipzig
und mit barem Gelde, während sie dort fast 12, Jahre Kredit haben
lönnten, worin ihr größter Vorteil bestehe, da sie selbst wieder ihre
Waren verborgen müßten. Sie wurden zwar beschieden,“) daß es
beim Tarif unverändert bleiben müsse, zumal da er die auswärtige
*88 ichnet werde
Bohe, Friese und Rasche auf den monatlichen Akzise-Extrakten verzeichne
Stadt Stettin IX, 3, 79). Quoeb had
) Kgl. Resolutionen vom 2. Juni und 3. Sepremter neis is Ja
23. März 1719 (Stadt Stettin IX, 3, 79 und J. 1, )J. ———
) Kgl. Resolution, 16. Januar 1721 (Ausf. Grumbklow.
Commere.⸗S. 7)