Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Hochimpostierung fremder Manufakturwaren. 303 
dandes verschickten oder auf ausländischen Jahrmärkten an Fremde 
verlosten Waren der erhöhte Satz bis auf die gewöhnliche Handlungs⸗ 
akzise wieder gut geschrieben werde, aber die Stettiner Gewandschneider 
und Krämer ließen nicht nach mit Beschwerden gegen die Erhöhung. 
Sie versicherten. daß sie in der Umgegend nur ein sehr beschränktes 
Absatzfeld hätten, ihre Hauptabnehmer seien die Kaufleute und Schiffer, 
diese würden nicht die inländischen Manufakturwaren nehmen, sondern 
auch weiterhin die ihnen gewohnten fremden, solche aber nun nach der 
Hochimpostierung wohlfeiler außerhalb beziehen. Sie erreichten jedoch 
keine Anderung, selbst als der Stettiner Syndikus für sie nach Berlin 
geschick wurde. Zwar wurde zugegeben, daß die Gewandschneider und 
Krämer dadurch in ziemlichen Abgang ihrer Nahrung gerieten, aber 
für den König sei der Vorteil größer, wenn viele Tausend Manu— 
fakturiers erhalten würden, die sonst vor Dürftigkeit umkämen oder 
sich aus dem Lande begeben müßten, und wenn das Geld im Lande 
bliebe und nicht für ausländische Waren hinausgehe.i) Dagegen wurde 
für die Kramer der Grenzstädte Anklam, Demmin und Treptow a. Toll. 
der Tarif aufgehoben (10. Dez. 1718); für tarifmäßige Waren, die sie 
in inländische Städte zum Verkauf brachten, mußten die Käufer den 
erhöhten Tarif am Wohnort erlegen. 
Die Stettiner gaben sich mit der Akziseerhöhung nicht zufrieden. 
Noch 1721 schickte die Kramerkompagnie nach Berlin und licß vor— 
stellen, man möge sie vom Tarif befreien und nicht nötigen, die Waren 
allein aus der Berliner Manufaktur zu nehmen. Durch den Tarif 
werde sich unfehlbar aller Handel nach Wolgast, Greifswald, ja Mecklen— 
burg ziehen, wo die Kramer wohlfeiler verkaufen könnten. In Berlin 
müßten sie so die Waren höher bezahlen als in Hamburg und Leipzig 
und mit barem Gelde, während sie dort fast 12, Jahre Kredit haben 
lönnten, worin ihr größter Vorteil bestehe, da sie selbst wieder ihre 
Waren verborgen müßten. Sie wurden zwar beschieden,“) daß es 
beim Tarif unverändert bleiben müsse, zumal da er die auswärtige 
*88 ichnet werde 
Bohe, Friese und Rasche auf den monatlichen Akzise-Extrakten verzeichne 
Stadt Stettin IX, 3, 79). Quoeb had 
) Kgl. Resolutionen vom 2. Juni und 3. Sepremter neis is Ja 
23. März 1719 (Stadt Stettin IX, 3, 79 und J. 1, )J. ——— 
) Kgl. Resolution, 16. Januar 1721 (Ausf. Grumbklow. 
Commere.⸗S. 7)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.