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Dritter Teil.
Kaufleute in größeren Städten mittelst Handschlag an Eidesstatt, die
Tapezierer, Sattler, Schneider und Juden aber durch Eid darau)
verpflichtet werden.)
Das Edilt vom 1. Mai 1719 bedeutet nicht, daß man sich in der
Lage fühlte, den gesamten Landesbedarf an wollenen und einigen
anderen Manufakturwaren aus dem Inlande zu decken, es ist nich!
als der Abschluß erfolgreicher Bemühungen um die Landesmanufakturen
anzusehen, sondern erst als kräftiger Antrieb zu deren Hebung, als der
Beginn einer tatkräftigeren, entschieden durchgreifenden Wirtschafts⸗
volitik.
Denn man war sich bewußt, und es wird in dem Edikt selbst
Art. 5) zugestanden, daß die genannten wollenen Waren „in genug—
—D0
dies zu erreichen, wurden die Kaufleute aufgefordert, derartige Mauu—
fakturen anzulegen oder den Verlag und Debit der inländischen Tuche
und Zeuge zu übernehmen. Durch das Verbot der fremden Waren
sollte das für sie zu einer Existenzfrage gemacht werden, so daß sie
nicht anders konnten, als für das Gedeihen der inländischen Manu—
fakturen selbst interessiert zu sein. Überdies wurden ihnen auf An—
halten speziale Privilegien in Aussicht gestellt. Auch alle übrigen
Einwohner wurden aufgefordert, zu dem vom König darunter be—
zweckten Aufnehmen der Manufakturen alles beizutragen.
Man wollte also durch das Verbot ebenso erzieherisch wirken wie
man durch Hochimpostierung eiserner Schneidewaren im Jahre zuvor
die einheimischen Schmiede dazu bringen wollte, diese so gut wie die
fremden herzustellen. Ebenso gaben die sächsischen Tuchmacher anr)
obwohl in ganz Brandenburg nur ein Manufakturist wollene Flore
für Soldaten verfertige, und solche im übrigen aus Sachsen eingeflhrt
worden seien, habe der König 33 Gr. Akzise darauf gelegt, um seine
) Reskript an das pommersche Kommissariat, 9. Mai 1719 (Stettin, Verbolene
Waren 2). Editt für die westlichen Lande vom 23. Juni 1719 (Münster, Kleve—
Mark 76.. Der Eid wurde vielfach verweigert. Sofortige Vereidigung der
Schneider im Kleveschen 14. April und 1. Mai 1720, 3. März 1721 besohlen:
unterm 23. Mai 1721 dahin eingeschränkt, daß sie sich nur eidlich verbinden
sollten, wissentlich keine fremden Wollzeuge sür Untertanen zu verarbeiten, wel
sie es bei Zeugen nicht unterscheiden zu können vorgaben (Scotti II, Nr. —A—
2) Verhandlungen in Dresden, Februar 1720 (Dresden loec. 7402, Nr. —2