Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Gerberwolle und ausländische Wolle. 309 
Der Handel mit fremder, nicht in Königlichen Landen gefallener 
Wolle war bisher ausdrücklich vollkommen freigelassen worden 9) 
Allerdings mußte dann verordnet werden, daß die mit fremder Wolle 
einkommenden Säcke gesiegelt und schlangeliert werden sollten.) Da 
auch dies nicht genügte, und trotzdem inländische Wolle unter dem 
Vorwand fremder ausgeführt wurde, so wurde bald den einheimischen 
Kaufleuten befohlen,s) durchaus keine Wolle, die einmal von ihnen er—⸗ 
handelt war, wieder auszuführen und den Wollhandel weiter nicht 
als zu Verlegung der städtischen Manufakturen zu betreiben. Nur 
fremde Eigentümer ausländischer Wolle sollten diese auf den Frank—⸗ 
jurter und Landsberger Wollmärkten beliebig an Fremde oder Ein— 
heimische veräußern dürfen. Doch ist das Verbot der Ausfuhr aus— 
ländischer Wolle nicht aufrecht erhalten worden.“9 
5. Weitere Durchführung und Schwierigkeiten. 
Die beiden Edikte vom Mai 1719 drücken den Gedankengang 
der derzeitigen Manufakturpolitik völlig klar dahin aus: 1. der innere 
Markt muß den inländischen Manufakturerzeugnissen allein vor— 
behalten und fremden Konkurrenzstoffen gesperrt werden; 2. um 
enen den nötigen Rohstoff zu sichern, muß die Wolle des Landes 
lediglich für die innere Verarbeitung zurückbehalten werden. Trotz ihrer 
diktatorischen Fassung sind sie mehr als Leitsätze für die weitere Ent— 
wicklung anzusehen, denn die Verhältnisse in den einzelnen Land— 
chaften waren noch zu verschieden gestaltet und größtenteils noch zu 
anfertig. Es erhoben sich daher gegen die Durchführung und weitere 
—A dieser Politik eine Fülle von Schwierigkeiten und Wider— 
tänden. 
Was zunächst das Wollausfuhrverbot angeht, so stieß es 
aufs härteste mit mächtigen Interessen, denen des grundbesitzenden 
N Bal. oben S. 279, 284. IV, Nr. 49. Für 
—— vom 16. Februar 1717 Wyre 3 1331). Neu ein⸗ 
Pommern Restript vom 13. Mai und 2. Ire Nr. 60. 
jeschärst durch Restript vom 9. Februar 17 Ir 5 
) Verordnung vom 16. März u dezember 1721 hewwor. 
) Das geht aus dem Wortlaut de 
8. weiter unter.
	        
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