Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritter Teil. 
Adels und der Königlichen Domänen zusammen. Indem den länd— 
lichen Wollverkäufern ihr Abnehmerkreis erheblich eingeschränkt wurde, 
trat zunächst die beabsichtigte Wirkung ein, daß die Wollpreise herunter⸗ 
gingen und sich bis 1730 auf einem mäßigen Stande hielten. Für 
die Gutsbesitzer und Domänenpächter war der dadurch verursachte 
Rückgang ihrer Einkünfte empfindlich, aber doch zu verwinden,; viel 
schlimmer war es aber, daß sie nun vielfach ihre Wollvorräte über— 
haupt nicht los werden konnten. Die ländlichen Besitzer, die gewohnt 
waren, mit in- und ausländischen Händlern ihre Kontrakte über die 
Erträge der Wollschuren zu machen, mußten nun ihre Wolle auf die 
Märkte führen, sie den Handwerkern anbieten, und da diese meist nur 
kleine Posten abnchmen konnten, vieles unverkauft zurückfahren. Über— 
all ertönten Klagen, daß dieses Geschäft verwirrt und unrentabel ge— 
worden sei, die Domänenpachten drohten zurückzugehen, und die Kammer— 
behörden stimmten mit den Beschwerdeführern in der Verurteilung dieser 
die Landwirtschaft schädigenden Manufakturpolitik überein. 
Selbst die Kommissariate hielten das Vorgehen des Königs für 
zu schroff und befürworteten einen gelinderen Weg, zumal da der 
Schaden der Landwirte nicht durch den Vorteil der Tuchmacher aus— 
geglichen wurde. Denn mit den Wollpreisen gingen aauch die Preise 
der Fabrikate herunter, so daß die Verfertiger nichts gewonnen hatten.) 
So schien für den Augenblick und aus der Nähe betrachtet die neue 
Schutzpolitik nur Schaden und Verwirrung anzurichten; besser erkannte 
man in Sachsen, was im Inlande erst nach und nach eingesehen wurde: 
wie nämlich jetzt erst die brandenburgischen Manufakturen lebens- und 
konkurrenzfähig wurden. (Vgl. Aktenstück vom März 1720.) 
Der König hielt inzwischen an dem eingeschlagenen Verfahren 
trotz allem fest. Da das Verbot vielfältig mißachtet, und einheimische 
Wolle von Adligen und Beamten, wie von Händlern und Juden 
ungescheut ausgeführt wurde, so wurde das Woolledikt nach eimiger 
Zeit erneuert und verschärft.) Nur sehr ungern wurde für das neu 
i) Nachweis von magdeburgischen und märkischen Städten vom Juli und 
Dezember 1722 in Gen.-Dir. Kurmark 212, 2II. 
2) Das Edikt vom 1. Dezember 1721 (Myl. V, II, IV, Nr. 76, Quiin. 
S. 1333 f.) fügt hinzu, daß Fuhrleute, die wissentlicher Ausfuhr überführt wurden⸗ 
über den Verlust von Pferden und Wagen hinaus mit lebenslänglicher Festunge⸗ 
arbeit bestraft werden, Denunzianten aber 800 Tlr. Belohnung erhalten lollten—
	        
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