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Dritter Teil.
Adels und der Königlichen Domänen zusammen. Indem den länd—
lichen Wollverkäufern ihr Abnehmerkreis erheblich eingeschränkt wurde,
trat zunächst die beabsichtigte Wirkung ein, daß die Wollpreise herunter⸗
gingen und sich bis 1730 auf einem mäßigen Stande hielten. Für
die Gutsbesitzer und Domänenpächter war der dadurch verursachte
Rückgang ihrer Einkünfte empfindlich, aber doch zu verwinden,; viel
schlimmer war es aber, daß sie nun vielfach ihre Wollvorräte über—
haupt nicht los werden konnten. Die ländlichen Besitzer, die gewohnt
waren, mit in- und ausländischen Händlern ihre Kontrakte über die
Erträge der Wollschuren zu machen, mußten nun ihre Wolle auf die
Märkte führen, sie den Handwerkern anbieten, und da diese meist nur
kleine Posten abnchmen konnten, vieles unverkauft zurückfahren. Über—
all ertönten Klagen, daß dieses Geschäft verwirrt und unrentabel ge—
worden sei, die Domänenpachten drohten zurückzugehen, und die Kammer—
behörden stimmten mit den Beschwerdeführern in der Verurteilung dieser
die Landwirtschaft schädigenden Manufakturpolitik überein.
Selbst die Kommissariate hielten das Vorgehen des Königs für
zu schroff und befürworteten einen gelinderen Weg, zumal da der
Schaden der Landwirte nicht durch den Vorteil der Tuchmacher aus—
geglichen wurde. Denn mit den Wollpreisen gingen aauch die Preise
der Fabrikate herunter, so daß die Verfertiger nichts gewonnen hatten.)
So schien für den Augenblick und aus der Nähe betrachtet die neue
Schutzpolitik nur Schaden und Verwirrung anzurichten; besser erkannte
man in Sachsen, was im Inlande erst nach und nach eingesehen wurde:
wie nämlich jetzt erst die brandenburgischen Manufakturen lebens- und
konkurrenzfähig wurden. (Vgl. Aktenstück vom März 1720.)
Der König hielt inzwischen an dem eingeschlagenen Verfahren
trotz allem fest. Da das Verbot vielfältig mißachtet, und einheimische
Wolle von Adligen und Beamten, wie von Händlern und Juden
ungescheut ausgeführt wurde, so wurde das Woolledikt nach eimiger
Zeit erneuert und verschärft.) Nur sehr ungern wurde für das neu
i) Nachweis von magdeburgischen und märkischen Städten vom Juli und
Dezember 1722 in Gen.-Dir. Kurmark 212, 2II.
2) Das Edikt vom 1. Dezember 1721 (Myl. V, II, IV, Nr. 76, Quiin.
S. 1333 f.) fügt hinzu, daß Fuhrleute, die wissentlicher Ausfuhr überführt wurden⸗
über den Verlust von Pferden und Wagen hinaus mit lebenslänglicher Festunge⸗
arbeit bestraft werden, Denunzianten aber 800 Tlr. Belohnung erhalten lollten—