Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Schwierigkeiten beim Wollausfuhrverbot. 311 
gewonnene Vorpommern, wo die Verhältnisse noch recht unentwickelt 
waren, in den ersten Jahren noch etwas nachgegeben. 
Auf Klagen der Anklamer Kaufleute und der Ritterschaft wurde 
erst nach anfänglicher Abweisung erlaubt, daß von der Wolle, die am 
1. Mai in Land und Städten noch vorrätig sei, 5000 große Steine, 
die auf Adel, Amter und Kaufleute umzulegen seien, ausgeführt wer— 
den durften, doch sollte alles vorher bei einer Akzisekasse gewogen und 
aufgezeichnet werden. Das Kommissariat wurde indessen angewiesen, 
in den dortigen Städten mehr Wollverarbeiter anzusetzen.1) 
Auch im folgenden Jahre wurde für Vorpommern die Ausfuhr 
der vorrätigen Wolle erlaubt, mit der Mahnung jedoch,?) nicht auf 
Verlängerung dieser Konzession zu rechnen, da der König festiglich 
eine merkliche Vermehrung der Manufakturen und stärkere Verarbeitung 
im Lande vermute. Es wurde damals auch die Einfuhr uckermärki— 
scher Wolle nach Vorpommern, doch nur zur inneren Verarbeitung, 
nicht zur Ausfuhr gestattet. ) 
In Magdeburg und Halberstadt war nur die Bündelwolle 
den Verarbeitern ausschließlich vorbehalten und durfte nicht ausgeführt 
werden; der Handel mit adliger und Ämterwolle dagegen war noch 
frei, nur die Kreise Jerichow und Luckenwalde waren seit 14. September 
1718 dem gänzlichem Ausfuhrverbot unterworfen. Denn es gab in 
den linkselbischen Landen noch zu wenig Manufakturen; die Wolle, 
meist grober Sorte, konnte bei weitem nicht alle im Lande verarbeitet 
werden, wurde aber viel nach Sachsen ausgeführt und bildete in dem 
bebhaften Handelsverkehr mit diesem Lande eine wichtige Tauschware. 
Ein Ausfuhrverbot war noch nicht angängig; ja man ermunterte die 
Auch wurde nun bestimmt, daß kein Kausmann mit inlündischer und andhee 
Wolle zugleich handeln solle, sondern wem vom Kommissarlat der 
augländischer Wolle concediert sei, solle sofort den mit inländischer niederlege 
bei Verlust des Vermögens. 
) Bericht des Kommissariats vom 10. Februar, Reskripte vom 25. Februar 
und 26. April 1721 (Stettin, KeA. Rohe Wolle 5). 
)) Reskript vom 1. Juli 1722 (Ebda). Etnen Antrag des eneeen 
vom 3. September 1721, die Wollausfuhr aus Pommern wieder freizugeben, wie 
der König ab. (Gen Dir. Kurmart 212, Nr 20). 9 
) Gen. Kommissariat an die kurmätkische Kammer, 30. Juli 1722 (Sterin 
se. A. Rohe Wolle 5)
	        
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