Schwierigkeiten beim Wollausfuhrverbot. 311
gewonnene Vorpommern, wo die Verhältnisse noch recht unentwickelt
waren, in den ersten Jahren noch etwas nachgegeben.
Auf Klagen der Anklamer Kaufleute und der Ritterschaft wurde
erst nach anfänglicher Abweisung erlaubt, daß von der Wolle, die am
1. Mai in Land und Städten noch vorrätig sei, 5000 große Steine,
die auf Adel, Amter und Kaufleute umzulegen seien, ausgeführt wer—
den durften, doch sollte alles vorher bei einer Akzisekasse gewogen und
aufgezeichnet werden. Das Kommissariat wurde indessen angewiesen,
in den dortigen Städten mehr Wollverarbeiter anzusetzen.1)
Auch im folgenden Jahre wurde für Vorpommern die Ausfuhr
der vorrätigen Wolle erlaubt, mit der Mahnung jedoch,?) nicht auf
Verlängerung dieser Konzession zu rechnen, da der König festiglich
eine merkliche Vermehrung der Manufakturen und stärkere Verarbeitung
im Lande vermute. Es wurde damals auch die Einfuhr uckermärki—
scher Wolle nach Vorpommern, doch nur zur inneren Verarbeitung,
nicht zur Ausfuhr gestattet. )
In Magdeburg und Halberstadt war nur die Bündelwolle
den Verarbeitern ausschließlich vorbehalten und durfte nicht ausgeführt
werden; der Handel mit adliger und Ämterwolle dagegen war noch
frei, nur die Kreise Jerichow und Luckenwalde waren seit 14. September
1718 dem gänzlichem Ausfuhrverbot unterworfen. Denn es gab in
den linkselbischen Landen noch zu wenig Manufakturen; die Wolle,
meist grober Sorte, konnte bei weitem nicht alle im Lande verarbeitet
werden, wurde aber viel nach Sachsen ausgeführt und bildete in dem
bebhaften Handelsverkehr mit diesem Lande eine wichtige Tauschware.
Ein Ausfuhrverbot war noch nicht angängig; ja man ermunterte die
Auch wurde nun bestimmt, daß kein Kausmann mit inlündischer und andhee
Wolle zugleich handeln solle, sondern wem vom Kommissarlat der
augländischer Wolle concediert sei, solle sofort den mit inländischer niederlege
bei Verlust des Vermögens.
) Bericht des Kommissariats vom 10. Februar, Reskripte vom 25. Februar
und 26. April 1721 (Stettin, KeA. Rohe Wolle 5).
)) Reskript vom 1. Juli 1722 (Ebda). Etnen Antrag des eneeen
vom 3. September 1721, die Wollausfuhr aus Pommern wieder freizugeben, wie
der König ab. (Gen Dir. Kurmart 212, Nr 20). 9
) Gen. Kommissariat an die kurmätkische Kammer, 30. Juli 1722 (Sterin
se. A. Rohe Wolle 5)