Weitere Durchführung der Wolledikte. 315
arbeitern nicht viel Eintrag tun, und die Sperrung des Handels und
der Jahrmärkte viel größern Schaden machen werde. Der König
wollte es aber nur unter der Bedingung gestatten, daß jene jährlich
zwei grenadiermäßige Rekruten zu seinem Potsdamer Bataillon gegen
Erstattung der Unkosten lieferten.)
Es wurde auch wiederholt versucht, die brandenburgischen Edikte
auf die westfälischen Landschaften zu übertragen. Für Kleve wies
demgegenüber die Kammer nach, daß das Ländchen mehr grobe Wolle
erzeugte, als dort verarbeitet werden konnte, daß es aber der feinen
Wolle von Brabant, Lüttich usw. benötigte und daher auf den Aus—
tausch mit diesen Ländern angewiesen sei.“) Die Ausfuhr der Wolle,
Häute und Felle wurde daher nicht verboten, sie sollte aber, wie nach—
her verfügt wurde, nur dann erlaubt sein, wenn nachgewiesen war, daß
die inländischen Wollarbeiter, Gerber und Schuster sie nicht kaufen
wollten, und darüber behördlicher Freipaß erteilt war. 8)
In Ravensberg, wo die Wollweberei sehr in Abgang geraten war,
wurde die Wollausfuhr zunächst gänzlich verboten.) Da aber nachgewiesen
wurde, daß nur wenige und dazu unvermögende Wollfabrikanten dort
waren, wurde sie wieder freigegeben.s) Doch wurde nachgehends das
magdeburgisch⸗halberstädtische Wolledikt vom 26. Oktober 1719 auf
Minden-⸗Ravensberg übertragen, wonach keine Wolle ausgeführt werden
durfte, die nicht in den vier alten Städten nach marktgängigem Preise
feilgeboten war, und Bündelwolle nur den Verarbeitern oder Verlegern
unter Erteilung von Wollzetteln verkauft werden durfte. e)
Die Verbote des Gebrauchs ausländischer Stoffe sind zwar aus—
drücklich für das gauze Staatsgebiet erlassen worden, waren aber in
diesen Umfang nicht durchzuführen. Die Schwierigkeiten waren am
) Pommersche Kammer, 2. Januar, Kgl. Reskript, 13. Februar 1728 (Ausf.
zuz. Grumbkow, Creutz. Stettin K.eA. Commere.-S. 6).
) Bericht vom 3., Reskript vom 20. Januar 1724 (Konz. Görne. Gen.⸗
Dir. Kleve 148, Nr. 8).
) Edikt, Berlin 31. Januar 1726 (Seotti II, Nr. 1022). bestätigt 7. Sep⸗
tember 1734 (Gen.⸗Dir. Mark 201, Nr. 1).
) Edilt vom 16. Februar 1717, Commerc.-Regl. vom 26. April 1719.
) Restript vom 17. Oktober 1719 (Gen.⸗Dir. Minden-Ravensberg 90, 2).
6) An Kommissariat, 28. April 1721. Die Mindener Kammer schärfte am
i9. Mal 1724 diese bisher schlecht befolgte Verordnung wieder ein (Ebda.).