Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritter Teil. 
Den Vorstellungen. der Kaufleute wurde immer wieder entgegen— 
gehalten, daß der Handel mit fremden Wollenwaren nicht verboten 
— — 
fremden Käufer in ihren Läden zu führen, auch sonst zum auswärtigen 
Debit und auf den benachbarten Jahrmärkten.) Doch wurde mit 
einigem Befremden festgestellt, daß von den Kaufleuten der mittleren 
Provinzen 1720 auf den Frühjahrsmessen zu Frankfurt, Leipzig und 
Braunschweig viele fremde für den innern Gebrauch verbotene wollene 
Waren erhandelt und eingeführt wurden. Daher sollten zu größerer 
Sicherheit solche Waren nicht nur beim Eingang sogleich mit dem 
fremden Akzisestempel gesiegelt, sondern auch die Stück- und Ellenzahl 
unter jedes Kaufmanns Namen besonders notiert, und alle halbe dahre 
von den Kaufleuten deutlich nachgewiesen werden, wieviel und wohin 
die fremden Waren verkauft und wieviel noch auf Lager seien; die 
Steuerräte aber sollten auf ihren Reisen bei den vornehmsten Kauf— 
leuten selbst Proben machen, ob die Akzisebedienten genau aufpaßten.“) 
Daß es an Hinterziehungen dennoch nicht gefehlt hat, zeigt eine 
verschärfte Ordre 11,, Jahre später, wonach allen Königlichen Be— 
dienten, Adligen und Untertanen mündlich bekannt gemacht werden 
solle, daß einer, der wissentlich für Kleidung und Möbel fremde Tuche 
und Zeuge verwende, für unwürdig in Königlichem Dienst zu sein 
erklärt und außerdem arbiträr bestraft werden solles) Es wurde damals 
—D00— 
verbieten; man fand es aber doch nicht ratsam, sondern sprach nur 
die Erwartung aus, die Kaufleute würden selbst acht geben, daß sie 
von dergleichen nicht mehr verschrieben, als sie außer Landes debitieren 
könnten.) Aber aus Pommern wurde noch ein Jahr später berichtet 
daß sich trotz aller Edikte viele in fremde Tuche kleiden müßten, indem 
die Kaufleute wenig oder keine Berliner Tuche einbrächten. Es wurde 
9) Rejkript an die kurmärkischen Steuerräte und das pommersche Kommissariat, 
21. Dezember 1719 (Myl. VI, II, Sp. 203ff. Quickm. 1341). 
2) Ordre vom 23. Juni 1720 (Myl. V, II, IV, Nr. 71; 14. Sebtember 
für Pommern wiederholt (Stettin, Verbotene Waren 2). 
8) Reskript vom 18. November 1721.(Steitin, Verbotene Waren 9. Cit— 
cularordre an alle Regimenter vom 27. November 1721: alle Offiziere haben bet 
Neuanschaffung fremder wollener Waren Strafe zu gewärtigen (Myl. III, J, Nr. 180). 
) Refkript vom 19. Dezember 1721 (Stettin, Verbotene Waren 9).
	        
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