Verbote zu Gunsten der Zeug- und Leinenmanujfakturen. 323
zeeinträchtigen konnte, und dann sogleich mit einem Verbot dazwischen⸗
uhr. So wollte er am 22. März 1723 alle gedruckten Flanelle, die
gun statt der Kattune viel getragen wurden, innerhalb von drei
Monaten abgeschafft haben und gab nur auf Vorstellung Krautts zu,
zaß der im Lande gedruckte Flanell von dem Verbote nicht betroffen
vurde.) Um den Absatz der Wollwaren zu heben, wurde auch durch
rdift vom 6. Nov. 1731 den Dienstmägden und gemeinen Weibsleuten
im ganzen Staate des Tragen von seidenen Röcken, Kamisolen und
dätzen verboten.
Gewiß haben solche in das Privatleben oft hart eingreifenden
Verbote mit den daraus erfolgenden polizeilichen Schikanen viel Be—
lästigiung und Erbitterung erregt. Aber der beabsichtigte Zweck wurde
exreicht: die inländischen Manufakturen verlegten sich auf die Nach—
ahmung der verbotenen bunten und gedruckten Stoffe und stellten bald
leichte wollene und halbwollene Ersatzzeuge in solcher Menge und
Büte her, daß sie auch viel ins Ausland abgesetzt wurden.?)
Vor allem wurde durch das Verbot der ausländischen Kattune
die Leinwandmanufaktur in den mittleren Provinzen mächtig belebt;
ie trat jetzt erst aus ihrer dort recht kümmerlichen Stellung mehr
servor und gewann Beachtung. Das läßt sich aus dem geänderten
Verhalten gegen die ländliche Leinweberei erkennen. Während noch
am 5. Aug. 1721 die nicht altsässigen Leinweber vom Lande in die
Ztädte verwiesen wurden, wurde am 9. Okt. 1723 den von auswärts
zuziehenden Webern erlaubt, sich auch auf dem Lande zu setzen, wurde
729 und 1734 gar die Niederlassung von Spinnern und Webern
zuf dem Lande durch Versprechungen begünstigt.) Vorher war Lein⸗
weberei und Garnspinnerei von einiger Bedeutung nur im Südosten
der Mark, in den der Neumark inkorporierten Kreisen Kottbus, Krossen
und Sternberg, betrieben worden. Im äußersten Zipfel dieses Gebietes,
in Bobersberg, hatte ein Sorauer Kaufmann eine Linnen-Manufaktur
mngerichtet, d. h. er hatte den Verlag der dortigen Meister übernommen
und ließ die von ihnen gelieferten Rohleinen in Sorau zubereiten.
Uls ihm aber die bisherige Zollfreiheit für diese Fabrikate entzogen
) Gen.-Dir. Kurmark, Tit. 115 1, Nr. 8.
) König, Berlin IV, 2, S. 190f.
) Bgl. Mul. V. II. X, Nr. 76, 79 und A. B. Beh.-Org. IV, 1, S. 268.
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