Zentrale Leitung der Manufakturpolitik. 333
daß das Lagerhaus die 3000 Taler für die Besoldung tragen müsse,
wurde ihm (27. Dezember) das Direktorium aller Manufakturen in
den Königl. Landen übertragen, mit dem Befehl, einige auswärtige
Kaufleute als Assessoren zu gewinnen. Aus dem Ganzen kam aber
weiter nichts heraus als die Einrichtung der Königlichen Lagerhaus—
kommission,) die mit allgemeiner Leitung nichts zu tun hatte.
In jener Zeit, 1723/,24, ist auch eine umfassende Reglementierung
tür die Wollgewerbe der mittleren Provinzen erlassen worden. Eine
jolche ist in Brandenburg schon mit dem Beginn einer ausgesprochenen
Schutzpolitik verbunden gewesen, um dahin zu wirken, daß das Land
unter jener nicht zu leiden habe, sondern mit guten und gleichmäßigen
Tuchen und Zeugen versorgt werde. Diese Schauordnung von 1687
war vortrefflich, wenn sie nur befolgt worden wäre. Doch kündigt
schon das Wolledikt vom 13. Juni 1714 ein neues Manufaktur-Edikt
mit Schauordnung für die Kurmark an. Nachher beabsichtigte man
H, für Pommern ein Reglement zu entwerfen; denn obwohl das
Kommissariat die Schauordnung von 1687 als gut und auch für
dieses Land durchaus anwendbar bezeichnet hatte, so sollten doch auch
die bisherigen Erfahrungen, die Erinnerungen Sachverständiger und
das schlesische Tuchreglement von 1718 hinzugezogen werden.?)
Schließlich wurden aber solche Ordnungen nicht für die einzelnen
Provinzen von den dortigen Behörden entworfen, sondern es kam,
allerdings erst nach mehreren Jahren, eine gemeinsame „Tuch- und
Zeugmacher⸗ auch Schauordnung“ für Brandenburg, Pommern, Magde⸗
zurg und Halberstadt zustande.s) Sie war in Berlin hergestellt, und
) Geh.-⸗Räte Klinggräff, v. Marschall, Manitius, v. Rochow, v. Pulian,
Viebahn, Oberst-Leuts. v. Marwitz, v. Derschau, Landrat v. Otterstedt, Kammerrat
deßzmann (K.O. vom 12. August 1724)4.
Bericht des pommerschen Kommissariats vom 14., Reskript vom 25. Sep—
tember 1719 (Stettin H.sA. Verdebitierung 6). —
.8) Berlin 30. Januar 1723 (Myl. V, II, IV, Nr. 79), sowie das Reglement
dot die in Wolle arbeitende Zeugmacher vom 12. August 1724 (Ebda. Nr. 84),
erner die Instruktionen für die zu bestellenden Fabrikinspektoren, und zwar die
aeumürkischen vom 26. September 1728, die kurmatkischen vom 26. Dezember 1724
Myl. V. II, V, Nr. 20, 21). Schauordnung für die Fuch⸗ und Zeugmacher
von Königsberg und den übrigen preußischen Städten, Berlin 2. Januar 1727
Druck. Kolbg. St.-A., Kaufm. T171). —V —