Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Manufaktur-Reglements. 
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geringeren Maßen angefertigte Rasche meist nach Danzig und Polen 
debitiert werde und ihren festen Preis habe, infolge der neuen Maße 
iher im Preise steigen müsse und dann nicht mehr so gesucht werde. 
In Berlin wurde auch auf ihre Supplik am 9. November 1723 ent⸗ 
schieden, daß die Kolberger Rasche, die außerhalb Landes debitiert 
werde oder nach Frankfurt gehe, bei der bisherigen Länge und Breite 
gelassen werden solle, solange die Kaufleute sie nicht anders bestellen 
würden. Ja, es wurde nachher (1729, 1731) befohlen, daß die 
Rasche in den pommerschen Städten nur nach dem Kolberger Fuße 
oerfertigt und andere nicht außer Landes gelassen, ja beschlagnahmt 
werden solle. 
Um die ganze Produktion im Lande zu behalten, wurde allen 
inländischen Kaufleuten, Gewandschneidern und Tuchmachern verboten, 
ainheimische Tuche in ausländischen Städten färben zu lassen, bei 
Verlust der Tuche.) Trotzdem wurden aus Hinterpommern viele 
Tuche, Rasche und Boyen nach Danzig oder Polen zum Färben ge⸗ 
FSickt, so daß die Schönfärberei in Köslin fast nichts zu tun hatte. 
wäter, seit 1733, wurden auch Färbepflanzen, Krapp und Waid, bei 
endal, seit 1740 mit besserem Erfolge bei Neustadt Brandenburg, 
Strasburg und Soldin angebaut.?) 
Wenn die energischen Anregungen des Königs 1722,23 haupt— 
äächlich auf eine direkte Vermehrung der Manufakturarbeit hinaus— 
zingen, so wirkte er durch das gleichzeitig vollzogene Werk der Be— 
sördenwereinigung mittelbar auf eine andere Seite der Manufaktur— 
politik stark ein. Es ist die mit der Frage des Debits so eng zu— 
ammenhängende Tarifpolitik. Diese war bei der bisherigen Behörden⸗ 
inteilung lediglich Sache des Kommissariats gewesen. Das Kommissariat 
jatte die Verantwortung für Handel und Manufakturen, es hatte zu⸗ 
jleich die Atzise unter sich und konnte deren Sätze im Sinne einer 
hestimmten Handels- und Manufakturpolitik einrichten. Diese Behörde 
vonnte wohl an einer Stelle auf augenblicklichen Gewinn verzichten 
und etwa in der Handelsakzise Nachlaß gewähren, in der Hoffnung, 
) Tuchmacher-Ordnung vom 30. Januar 1728, Myl. V, I Sp. e —F 
die pommersche Kammer wiederholte 8. Juli 1725und 17. Januar 
herbot (Stettin St.-A. Kolbg. Seglerhaus, M. 40). 
Bekmann 1J, 678.
	        
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