Manufaktur-Reglements.
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geringeren Maßen angefertigte Rasche meist nach Danzig und Polen
debitiert werde und ihren festen Preis habe, infolge der neuen Maße
iher im Preise steigen müsse und dann nicht mehr so gesucht werde.
In Berlin wurde auch auf ihre Supplik am 9. November 1723 ent⸗
schieden, daß die Kolberger Rasche, die außerhalb Landes debitiert
werde oder nach Frankfurt gehe, bei der bisherigen Länge und Breite
gelassen werden solle, solange die Kaufleute sie nicht anders bestellen
würden. Ja, es wurde nachher (1729, 1731) befohlen, daß die
Rasche in den pommerschen Städten nur nach dem Kolberger Fuße
oerfertigt und andere nicht außer Landes gelassen, ja beschlagnahmt
werden solle.
Um die ganze Produktion im Lande zu behalten, wurde allen
inländischen Kaufleuten, Gewandschneidern und Tuchmachern verboten,
ainheimische Tuche in ausländischen Städten färben zu lassen, bei
Verlust der Tuche.) Trotzdem wurden aus Hinterpommern viele
Tuche, Rasche und Boyen nach Danzig oder Polen zum Färben ge⸗
FSickt, so daß die Schönfärberei in Köslin fast nichts zu tun hatte.
wäter, seit 1733, wurden auch Färbepflanzen, Krapp und Waid, bei
endal, seit 1740 mit besserem Erfolge bei Neustadt Brandenburg,
Strasburg und Soldin angebaut.?)
Wenn die energischen Anregungen des Königs 1722,23 haupt—
äächlich auf eine direkte Vermehrung der Manufakturarbeit hinaus—
zingen, so wirkte er durch das gleichzeitig vollzogene Werk der Be—
sördenwereinigung mittelbar auf eine andere Seite der Manufaktur—
politik stark ein. Es ist die mit der Frage des Debits so eng zu—
ammenhängende Tarifpolitik. Diese war bei der bisherigen Behörden⸗
inteilung lediglich Sache des Kommissariats gewesen. Das Kommissariat
jatte die Verantwortung für Handel und Manufakturen, es hatte zu⸗
jleich die Atzise unter sich und konnte deren Sätze im Sinne einer
hestimmten Handels- und Manufakturpolitik einrichten. Diese Behörde
vonnte wohl an einer Stelle auf augenblicklichen Gewinn verzichten
und etwa in der Handelsakzise Nachlaß gewähren, in der Hoffnung,
) Tuchmacher-Ordnung vom 30. Januar 1728, Myl. V, I Sp. e —F
die pommersche Kammer wiederholte 8. Juli 1725und 17. Januar
herbot (Stettin St.-A. Kolbg. Seglerhaus, M. 40).
Bekmann 1J, 678.