Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

336 
Dritter Teil. 
es noch innerhalb ihres Ressorts bei der Konsumtion vermehrt wieder⸗ 
zubekommen. Das Finanzdirektorium und die Kammern hatten damit 
nichts zu schaffen, sie sahen zu, daß ihre Domänen- und Zolleinkünfte 
durch handelspolitische Experimente nicht gefährdet wurden. 
Daher wurde ein Manufakturschutz durch Tarifunterschiede zunächst 
nur bei der Akzise gehandhabt. Auch hier fürs erste mehr durch 
Höherimpostierung fremder Konkurrenz-Manufakturen, als durch Akzise— 
minderung für die einheimischen. Diese waren den gewöhnlichen Sätzen 
unterworfen, allmählich erst wurden dafür auch Nachlässe gewährt. So 
wurden alle rohen Materialien an Wolle, l, Seife, Färbewaren 
u. dgl. für das Jahr 1719 akzisefrei passiert, gemäß einem Königl. 
Edikt vom 22. Okt. 1718.1) Nach einem Reskript vom 17. Dez. 1718 
sollten die von Pommern nach Königsberg geschickten inländischen 
Tuche am Wohnort von Handlungsakzise frei sein.“) Etwas später 
wurden die pommerschen Kaufleute für die stückweise außer Landes 
versendeten Tuche sowie für die Wolle, womit sie die Tuch— und 
Raschmacher verlegten, von der Handlungsakzise befreit.?) 
Die Manufakturbesteuerung) wurde durch die Akzisetarife vor 
1720/21 endgültig dahin geregelt, daß die Verarbeiter nur die Roh 
materialien zu versteuern hatten, von den Fertigwaren nichts. Die 
Wollverarbeiter hatten also, wenn sie die Wollakzise, 1/, oder J Gr. 
vom kleinen Stein, erlegt, keine Walk- oder Schnittakzise mehr zu 
entrichten. Von der Fertigware war nur noch der einmalige Nach— 
schuß von 10/, zu zahlen, und zwar vom Kaufmann, der sie dem 
Handwerker abkaufte und in inländische Städte oder Jahrmärkte zum 
Wiederverkauf einbrachte. An Stelle dieser 1prozentigen Handelzabzihe 
waren für die gebräuchlichsten Wollwaren Stücksätze ausgeworfen 
Wegen der Wollakzise wurde in einem Einzelfalle entschieden, daß die 
Wollarbeiter sie nur einmal zu entrichten hatten, auch wenn die Wolle 
in einer anderen Provinz erhandelt war.ꝰ) 
) Gedr. Edikt des Magdeburger Kommissariats 31. Oltober 1718(WMyl 
Magdeburg V). 
NMuickm. S. 1206. —VVDDD⏑⏑——— 
3) Reskripte vom 15. April und 22. Mai 1719 (Etettin K.⸗A. Ver⸗ 
— ιαν—νια— 
H. Vgl. Bd. I.S. 700f.. nin? αια 
) Reskript an das Magdeburger Kommissariat 11, Autqust I72Bt(Gene dir. 
Magdeburg 193, 3). Später wurde in der Kurmark zugunssen der, Manukakturen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.