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Dritter Teil.
zollrolle zur Begutachtung geschickt,) und zwar sollte es dabei haupt⸗
sächlich dahin sehen, wie 1. die Einfuhr der fremden rohen Waren und
2. die Ausfuhr der im Lande fabrizierten Waren facilitiert, 3. die
Ausfuhr der inländischen rohen und 4. die Einfuhr der ausländischen
fabrizierten Waren erschwert, dagegen 5. die auswärtige Handlung mit
fremden und ausländischen Waren oder deren Durchgang nicht so be⸗
schwert werden möge. Das Kommissariat gutachtete über diese fünf
Punkte:
1. Es müßten, wenn nicht ganz frei, so doch mit leidlichem Zoll
eingelassen werden: Rohprodukte und Materialien, die Manufakturiers
und Handwerker unumgänglich gebrauchen, Konsumtibilien und was
nach der Polizeiordnung nicht lucri oder commercii causa, sondern
zur eigenen Haushaltung und zum Unterhalt der Armen eingebracht
wird, nämlich Wolle, Pottasche, Ton, Färbewaren, Blech, Brenn- und
Bauholz, Papier, grüne und schwarze Seife, Talg, Tran, Heringe,
Fische, Butter, Käse u. a. Viktualien.
2. Die im Lande fabrizierten wollenen und halbseidenen Stoffe,
Strümpfe, Hüte, Handschuhe, ledernen, gläsernen, Kupfer-, Messing-
Stahl⸗, Gold⸗, Silber- u. a. Waren sind laut Kgl. Edikt vom 8. Juli
1713 beim Ausgang nur mit halbem Zoll zu belegen.
3. Für Ausfuhr von Wolle, Hanf, Flachs, Talg, Wachs, Ton,
Kupfer, Messing, Fellen, Tabaksblättern wäre der bisherige Zoll bis
um die Hülfte zu erhöhen.
4. Eine Zollerhöhung auf ausländische fabrizierte Waren, wobei
es fast allein auf die im sächsischen Tarif enthaltenen Waren ankommt,
ist nicht ratsam, weil nur zu Repressalien Gelegenheit gegeben wird,
Sachsen die Ein- und Durchfuhr von hier ebenso hoch belegen würde,
und die einheimischen Fabrikanten darunter sehr leiden würden.
Zum fünften sprach sich das Kommissariat sehr abfällig über die
dem Durchgangshandel so nachteiligen Mängel des Straßen⸗- und
Zollwesens aus, was nicht hierher gehört. Im übrigen hatte dieses
Gutachten keine Folgen, die Tarifregulierung kam überhaupt nicht zu—
stande; der Prinzipienstreit über Zoll und Handelspolitik wurde nicht
hier, sondern an anderer Stelle weitergefochten.
1) Restript vom 27. September 1721 (nicht vorhanden) und Bericht vom
10. Dezember 1721 (Magdeburg, R. A.9, Nr. 87 II).