Manufakturbegünstigung beim Zoll. 341
und Lizent frei blieben.) Nur der gewöhnliche Pferdezoll blieb. Der
dadurch verursachte Abgang sollte der Kammerverwaltung jährlich aus
den Überschüssen der Azisekasse gutgetan werden. Schon vorher war
bestimmt worden, daß alle Färbewaren für inländische Wollarbeiter in
Stettin akzise-, lizent⸗ und zollfrei einpassiert oder rückvergütet werden
sollten.) Daß alle inländischen wollenen Waren beim Ausgang frei
von Akzise, Zoll und Lizent sein sollten, wurde auch weiterhin ver—
iichert.) dagegen wurde in einem Einzelfall festgesetzt, daß solche see—
wärts ausgeführten Waren beim Einbringen in einen andern Hafen,
wie Königsberg, Lizent entrichten müßten. Indessen wurde auf Be—
schwerde der Kolberger Kaufleute entschieden, daß Kolberger Rasche und
hvommersche wollene Waren bis auf fernere Verordnung in Königsberg
lizentfrei einpassieren sollten.s) Von der gewährten Zollvergünstigung
vermeinten jedoch die Magdeburger Manufakturiers keinen sonderlichen
Vorteil zu haben, weil der Zoll pferdeweise gezahlt werde, sie aber
elten eine volle Fuhre von ihren Waren abschickten, und somit die
Ausrechnung nur Schwierigkeiten machen würde. Sie wollten sich gern
der Zollfreiheit von ihren gefertigten Waren ganz begeben, wenn ihnen
dagegen der schwere Zoll auf die häufig von Berlin geholte Wolle
ganz oder halb erlassen werde. Doch wurde ihnen dies abgeschlagen,
und es bei der durch Verordnung vom 26. Oktober 1722 gewährten
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Aber auch von Stettin wurde sehr geklagt, daß die Wolle zu hoch
helastet sei, da vom Stein 1124, Gr. Handlungsakzise, 11,, Gr. Zoll,
dieser unter Umständen zweimal, zu erlegen sei. Daraufhin wurde ent—
chieden.) daß von aller in Königl. Landen gefallenen Wolle fernerhin
) Reffript an das pommersche Kommissariat 6. Juni 1722 (Ebda.). In⸗
Win für die kurmärkischen Zollbedienten vom 24. Juli 1722 (Myl. IV., L. IJ.
sNer. 61).
) Reskript an das pommersche Kommissariat vom 10. April 1722 (Konz.
vrumbkow. Gen.-Dir. Pommern, Stadt Stettin, Franz. Kol. 1.
) Reskript an Gen.-Fin.«Dir. 14. Dezember 1722 auf Beschwerde der Kol—
berger vom 22. November (Stettin DA., Dizents. Kolbg. 685 b).
) Reskript an pommersche Kammer, 6. März 1724 (Quickm. 719).
Reskript vom 11. Mai 1724 (Stettin, K.A. Verdebitierung 5).
) Bericht der magdeburgischen Kammer vom 10., Reskrivt vom 16. Februar
1723 (Gen.Dir. Magdeburg 193, 3).
) Reskript an die Kammern, Berlin 11. Juni 1723 (Ausf. ggz. Grumbkow.