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Dritter Teil.
wird bestätigt, daß der polnische Handel sich durch die geringen Ab—
gaben und die Freiheit von Visitationen und Plackereien nach Frank—
furt habe ziehen lassen, und daß Frankfurt anfange, dem schlesischen
nogotio ein unheilbarer Krebs zu werden. Die Berliner Regierung
war zudem eifrig bemüht, den Frankfurter Messen ihren guten Ruf
zu wahren. Als 1736 einige Armenier, die schon seit 165 Jahren
diese Messen besuchten, über den Verwalter des neumäörkischen Zolls
vor Frankfurt klagten, daß er zuviel erhebe, wurde dieser nach fis—
kalischer Untersuchung bestraft, und aus Anlaß dieses Falls durch
zffentlichen Anschlagi) das Verbot aller Plackereien und Akzidentien
erneuert; es wurde auch eingeschärft, daß alle von und nach der
Messe gehenden Waren als Durchgangsgüter zu behandeln und nur
nach Pferdelasten, nicht nach Stück- oder Wertsätzen zu verzollen seien.
Vergebens bat die neumärkische Kammer?) es bei der vorigen Ver—
zollung nach Wert- und Einzelsätzen zu belassen, da die Einnahmen
bei der Reminiscere-Messe gegen das Vorjahr von 4261/, auf
2661/, Thr. gefallen seien infolge jener Vergünstigung.
Dem Drängen der Breslauer wurde endlich im schlesischen Zoll—
mandat von 1739 nachgegeben, indem den Russen und Polen einer⸗
seits zollfreie Ein- und Ausfuhr zugesichert und ihnen anderseits verwehrt
wurde, mehr als 1/, poder , ihres Erlbses für verkaufte Waren in
bar auszuführen. Es war aber schon zu spät; in Frankfurt meinte
man zuversichtlichs), jene Zollfreiheit wiege den Vorteil nicht auf, daß
die Ostländer auf den Messen viel mehr und besser assortierte Waren
und wohlfeilere Preise als in Breslau anträfen und daß sie von
Holländern, Leipzigern und anderen Fremden direkt, dort aber nur aus
der anderen Hand kaufen könnten. Bedenklicher fand man, daß in
den letzten Messen die Einfuhr der östlichen Rohprodukte wegen einer
Seuche in Ungarn teils ganz verwehrt teils erschwert worden war,
während die Konkurrenzstädte Breslau und Danzig darin weriger
bedenklich gewesen waren. Daher schlug der Fraͤnkfurter Syndikus
) Patent, Berlin 80. Januar 1737 (Myl.).
) 20. Mai 1737 (Reg.A. Frankfurt IX, Nr. 16).
V Verhandlung zu Frantfurt 24. Dezember 17809, auf Reskript vom 28. Po—
vember, ob und wieweit das Kaiserliche Zollmandat den nach dortigen Larden
trafiquierenden Untertanen verfänglich und schädlich sei, und was allensalls für
Gegenvorkehrungen zu machen seien. (Stadt-A. Frankfurt III, 162, 10.)