Verzollung nach Raummaßen.
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wurde, so gingen sie mit !/ oder 1 Gr. Zoll durch. Dazu kam
nur noch der Pferdezoll, 8 (1518 4) Pf. von jedem Zugpferd, von
einem mit wenig oder keiner Ladung umkehrenden die Hälfte. Nun
wurde 1712 diese Angabeweise für den Allgemeinverkehr und vor
allem für die Besucher der Messen aufgehoben und sollte nur noch
bei den Krämern, Handwerkern, Seilern, Schustern u. a. Bürgern
der Landstädte, die mit ihren Waren die Jahrmärkte in den kleinen
Städten besuchten und sie oft wieder zurücknehmen mußten, ge—
litten werden. Aber während nach der Rolle von 1632 ein—
heimische Besucher der inländischen Jahrmärkte nur 2, fremde 3 Gr.
vom Kramkasten zu geben hatten, waren jetzt 4 Gr. festgesetzt.
Doch blieben daneben noch die Sätze: ein Päckchen Kramgut von
einer Kurstadt in die andere nach Proportion 2, I/, 1 oder ! / Gr.,
ein Taffelit oder Tragebündel mit allerlei Waren 1 Gr. (ebenso
1721 ein Schubkarren), ein Koffer mit Personengut 1 Gr.)
1721 blieb 1 Kiste Kram- und Handwerkerwaren auf 1, Gr.,
Gewürz, Drogerei, Spezerei, Leinwand, Porzellan, Sämereien aber
wurden auf 1Gr. gesetzt, ebenso Pelzerei und Rauchwerk nach den
Messen und außerhalb Landes. Zugleich wurde bestimmt, daß als
1/4 Behältnis nur gerechnet werden solle, was kleiner sei als
2 Tonnen Salzband. Ein Koffer galt wie !/ Kiste (Packen), ein
Handkorb, Arzneikiste, Kandislade, Schachtel halb so viel. Daß
der Pferdezoll auch bei Marktwaren jedesmal erhoben werden müsse,
wurde auf Antrag der neumärkischen Kammer vom 24. Sep—
tember 1723 allgemein neu bestätigt.
Auch Landtuche behielten im innern Jahrmarktsverkehr?) einen
geringeren Satz: sie waren 1632 das Stück auf 1, für Fremde auf
2 Pf. gesetzt, während sonst ein Stück mit 6, ungefärbt 4 Pf. zu
verzollen war. 1721 aber wurden nur noch die inländischen Tuch—
macher, Gewandschneider und Krämer mit 2 Pf. begünstigt. 1712
bis 1721 war für diese ein geringerer Satz vom Frachtpferd, 3 statt
5 Gr. zugebilligt.
1) Auch in der Wasserzollrolle von 1713 ist für eine Kiste, wie sie die
Rasch- und Zeugmacher, kleine Kramer, Schuster und Riemer beim Besuch der
Märkte führen, der geringe Satz von 143 Gr. bestimmt.
) Sie waren hier nach „Lienen“ — 24 Stück gerechnet, bis die Amts—
kammer 1690 auch hierfür die Verzollung nach Ballen einführte. (R. 19 n. 103 4.)