Verbot des Handels mit fremden Tuchen. 369
orgten Defraudation mit solchen Waren und ihrem Verkauf im Lande
obiel Schaden entstehen könne, als wenn den einheimischen Kaufleuten
der Handel damit gänzlich verboten werde.) Dann wurde der Termin
zur Wegschaffung der ausländischen Wollwaren bis Ende 1726 ver⸗
ängert unter den Bedingungen, daß die Kaufleute keine neu einführten
ind daß die christlichen und jüdischen Wollwarenhändler für 44 000 Rtl.
Lagerhauswaren übernähmen.?) Dieses Mittel, dem mangelnden inneren
Debit staatlicher und anderer Manufakturen durch zwangsweise Um—
legung abzuhelfen, hat der König wiederholt eingeschlagen, so auch
in Königsberg mit Lagerhausstoffen und Potsdamer Gläsern. Ja
eine Kabinettsordre vom 13. Febr. 1727 nötigte die neumärkischen
Juden, einen Posten von schlechten Lagerhaustuchen, die aus un—
„xauchbarem Gespinst verfertigt und als nicht probemäßig nicht ab—
genommen waren, zu übernehmen, allerdings um wohlfeilen Preis.
Das Verbot, ausländische Tuche zu führen, traf auch die Kauf—
eute von Frankfurt schwer,s) wo der stärkste Verkehr mit ausländischen
Handeltreibenden war; sie behaupteten, seitdem habe sich der Tuch—
jandel allmählich aus den brandenburgischen Grenzstädten nach Posen,
dissa, Glogau, Dresden und Guben gezogen, und auf den Messen
müßten sie zusehen, wie die fremden Kaufleute den ganzen Tuchhandel
i) Refkript vom 25. Dezember 1725 (A. S. B., Stettin K. A. Verbotene
Waren 9, I)). Ende 1725 waren an fremden wollenen Waren in den pommerschen
Städten: Tücher 44861/,, Boy 737, Kirsey 1912/,, Flanell 10112,,, Crepon 8009,
Etamine 283, Kamelott 577, Kalamanken 6338,,, Serge 17591,, Concenten 994,
Droguettes 1568, Quinettes 15751,, andere gestreifte Zeuge 1049, Beuteltuch 451,.
Ellen, Perkan 26 Stück 8550 Ellen, Gerasche Zeuge 54 Stück 104 Ellen, Strümpfe
201 Paar, Tischdecken 33 Stück.
2) Reskript vom 4. Januar 1726 (Ausf. Grumbkow, Creutz. Stettin, Ver—
„otene Waren 9, I). Auf die Städte von Pommern, Lauenburg und Bütow ent⸗—
ielen Waren für 6445 Tlr. 78,, Gr., nämlich feine Tuche von spanischer Wolle
ür 1312 Tlr. IIi Gr., Landtuche für 1881 Tir. 72/, Gr., Zeuge für 3251 Tlr.
22. Gr. Sie wurden im März geliefert, akzise- und zollfrei nach Stettin ge—
hidt und von der Kriegskammer auf die einzelnen Kaufmannschaften verteilt.
der Zahlungstermin mußte bis zum folgenden März verlängert werden.
Sämtliche pommersche Schutzjuden erboten sich 10./11. April 1725 vor der
driegskammer, zur Abwendung ihres Ruins 1500 Rtl. zu erlegen, wenn sie nicht
zwungen würden, die Geraschen Zeuge aus inländischen Fabriken zu nehmen; der
dönig soll das approbiert haben.
)) Wegen Magdeburg s. Altenstück v. 24. September 1726.
Aota Borussica. Handels-, Zoll- und Abzisepolitik II.
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