Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Erster Teil. 
Der Frachtverkehr erfuhr 1712 gleichfalls eine Erhöhung. 
Zwar blieben die meist in Fässern gepackten und daran kenntlichen 
Gewürz⸗-, Spezerei-, Farb-, Material-, Fisch- und Fettwaren beim 
Satze von 4 Gr. die Pferdelast, dagegen wurde das meist in Kasten 
oder Packen beförderte Kramgut auf 5 Gr. gesteigert. Das Ver— 
hältnis der beiden Warengattungen war also umgekehrt wie das 
1721 für den Marktverkehr bestimmte. Die Scheidung zwischen 
ihnen erscheint überhaupt ziemlich willkürlich. Während teuere Ge— 
würze, Spezereien, Baumöl den 4 Gr.-Zoll hatten, waren gering— 
wertige Waren, wie Wolle, Flachs, Hanf, Häute, Federn, Kork mit 
5 Gr. belegt, Honig mit 5, das sonst höher bewertete Wachs mit 
4 Gr.; Kupfer, Messing und Staht waren dem höheren, dagegen 
Zinn und selbst Quecksilber neben den übrigen Metallen dem 
niederen Satze unterworfen. Von Farbwaren zollten nur Indigo, 
von Südfrüchten nur Zitronen und Kastanien 5, alles andere 4 Gr. 
Dagegen war Leder von 6 auf 5 Gr. ermäßigt, auch Garn und 
Tuch jetzt in diesen Frachtsatz einbezogen, dem auch andere Be— 
kleidungsstoffe, wie Baumwolle, Leinwand, desgleichen Fischbein 
unterlagen. Nur Ausländer mußten eingeführte sächsische, schlesische 
und polnische Tuche stückweise mit , Gr. verzollen. Wegen der 
Erhöhung des Frachtzolls drohten nun die ohnehin schon über den 
altmärkischen Zoll klagenden Fuhrleute sich durchs Lüneburgische zu 
ziehen, daher wurden die Frachtsätze von 5 und 4 Gr. für die 
Zollbezirke Gardelegen und Salzwedel auf die Hälfte herabgesetzt.) 
1721 wurde Leder wieder auf 6 Gr. gesetzt, im übrigen die 
beiden vorherigen Frachtsätze beibehalten. Auch jetzt waren dem 
5 Gr.«Satz außer Tuchen, Woll- und Leinenstoffen und allerlei 
Manufakturen (Teppiche, Decken, Tapeten, Zelte, Mützen, Hand— 
schuhe, Knöpfe, Messer, Gewehre) so geringe Kramwaren, wie Wetz— 
steine, Schellen, Schiefertafeln und spanische Rohre unterworfen, 
während die meist wertvolleren Spezereien, Gewürz-, Material- und 
Apothekerwaren 4 Gr. zoslten. In beiden Zollrollen erscheinen 
also im Gegensatz zu der gleichzeitigen Akzisepraris die Manu— 
) Reskript vom 12. November 1712, Myl. IV, J. S. 388; vgl. Bd. J, 
S. 49. Für die anderen Zollbezirke wurde dasselbe 4. April 1721 ausdrücklich 
untersagt.
	        
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