Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Verbot und Hochimpost. 
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da für den auswärtigen Handel besondere Wertsätze bestanden.) Jene 
önnen nur noch für den inländischen Detailverkauf an Fremde Geltung 
gehabt haben, soweit nicht überhaupt verboten war, die Waren zu 
führen. 
Da alle Maßnahmen gegen fremde Waren von der Akzise aus— 
gingen, und diese nur die Städte betraf, so wurden sie nicht auf das 
platte Land bezogen, so daß hier noch lange Freihandel herrschte, und 
die Landsassen, was ihnen die inländischen Kaufleute gar nicht oder 
nur mit hohem Aufschlag verkaufen durften, von auswärts beziehen 
konnten. Erst 1. Juli 1733 wurde der kurmärkischen Kammer be—⸗— 
fohlen: Es versteht sich von selbst, daß gänzlich verbotene Waren weder 
in den Städten noch auf dem platten Lande zu permittieren sind, 
sondern, wenn solche einkommen, und die Akzise davon Nachricht erhält, 
zurückzuweisen sind, und nachgewiesen werden muß, daß sie wirklich 
außer Landes geschafft worden sind. Und später wurde auch über die 
hoch impostierten Waren bestimmt, daß von allen aufs platte Land 
eingehenden der Impost ebensowohl wie in den Städten erhoben werden 
müsse, da sie auch im Inlande verfertigt würden. Von den Ein— 
gesessenen des platten Landes könne sich niemand mit Fug darüber 
beschweren, so zur Beförderung der inländischen Manufakturen an— 
gehalten zu werden, weil der König aus eben der Ursache die fremden 
Konsumtibilien gleichfalls habe impostieren lassen, damit der Landmann 
jeinen Zuwachs soviel vorteilhafter in den Städten absetzen könne.?) 
Es wurde nun auch ein Verzeichnis der verbotenen und hoch 
impostierten Waren aufgestellt und in den 4 mittleren Provinzen 
) Reskript vom 21. Dezember 1723 (Magdeburg A. 17, III, Nr. 1694) an 
die Halberstädter Kammer: Obwohl in dem neuen Tarif der Impost auf fremde 
Tücher und andere wollene Zeuge nach dem vormaligen hohen Satz sich findet, 
muß dieser nunmehr, da allen Untertanen der Gebrauch der fremden wollenen 
Waren mit Ausnahme der Braunschweigisch-Lüneburgischen verboten ist, cessieren, 
und den Kaufleuten selbige zum ausländischen Debit gegen den Impost von lGr. 
vom Ril. zu führen erlaubt sein. — Nach dem Alzise-Reglement von 1736 waren 
die in einigen märkischen Stadten zur Lieferung außer Landes erlaubten fremden 
Tuche nach einem durch speziale Königliche Verordnung festgesetzten Handlungssatz 
zu verakzisen. 
) Restript an Geh. Rat Reinhardt, 2. April 1784 (Conc. Grumblow, 
Viebahn, Happe. Gen.Dir. Kurmark 1954 7). 
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