Verbot und Hochimpost.
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da für den auswärtigen Handel besondere Wertsätze bestanden.) Jene
önnen nur noch für den inländischen Detailverkauf an Fremde Geltung
gehabt haben, soweit nicht überhaupt verboten war, die Waren zu
führen.
Da alle Maßnahmen gegen fremde Waren von der Akzise aus—
gingen, und diese nur die Städte betraf, so wurden sie nicht auf das
platte Land bezogen, so daß hier noch lange Freihandel herrschte, und
die Landsassen, was ihnen die inländischen Kaufleute gar nicht oder
nur mit hohem Aufschlag verkaufen durften, von auswärts beziehen
konnten. Erst 1. Juli 1733 wurde der kurmärkischen Kammer be—⸗—
fohlen: Es versteht sich von selbst, daß gänzlich verbotene Waren weder
in den Städten noch auf dem platten Lande zu permittieren sind,
sondern, wenn solche einkommen, und die Akzise davon Nachricht erhält,
zurückzuweisen sind, und nachgewiesen werden muß, daß sie wirklich
außer Landes geschafft worden sind. Und später wurde auch über die
hoch impostierten Waren bestimmt, daß von allen aufs platte Land
eingehenden der Impost ebensowohl wie in den Städten erhoben werden
müsse, da sie auch im Inlande verfertigt würden. Von den Ein—
gesessenen des platten Landes könne sich niemand mit Fug darüber
beschweren, so zur Beförderung der inländischen Manufakturen an—
gehalten zu werden, weil der König aus eben der Ursache die fremden
Konsumtibilien gleichfalls habe impostieren lassen, damit der Landmann
jeinen Zuwachs soviel vorteilhafter in den Städten absetzen könne.?)
Es wurde nun auch ein Verzeichnis der verbotenen und hoch
impostierten Waren aufgestellt und in den 4 mittleren Provinzen
) Reskript vom 21. Dezember 1723 (Magdeburg A. 17, III, Nr. 1694) an
die Halberstädter Kammer: Obwohl in dem neuen Tarif der Impost auf fremde
Tücher und andere wollene Zeuge nach dem vormaligen hohen Satz sich findet,
muß dieser nunmehr, da allen Untertanen der Gebrauch der fremden wollenen
Waren mit Ausnahme der Braunschweigisch-Lüneburgischen verboten ist, cessieren,
und den Kaufleuten selbige zum ausländischen Debit gegen den Impost von lGr.
vom Ril. zu führen erlaubt sein. — Nach dem Alzise-Reglement von 1736 waren
die in einigen märkischen Stadten zur Lieferung außer Landes erlaubten fremden
Tuche nach einem durch speziale Königliche Verordnung festgesetzten Handlungssatz
zu verakzisen.
) Restript an Geh. Rat Reinhardt, 2. April 1784 (Conc. Grumblow,
Viebahn, Happe. Gen.Dir. Kurmark 1954 7).
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