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Drritter Teil.
publiziert); darin wird wegen der letzteren Waren die Erwartung
ausgesprochen, daß die Vasallen, Bedienten und Untertanen auf dem
Lande sich auch deren ebenso wie der ganz verbotenen enthalten würden,
andernfalls aber vom J1. Januar 1735 an den hohen Impost dafür bei
der nächsten Akzisekasse erlegen müßten.
Aber nun entstand neue Verwirrung. So sind unter den hoch
impostierten Waren zwar Tuche — weil verboten — nicht aufgeführt,
wohl aber wollen Crepons, Etamine, Flanell, Friese, Rasche und alle
wollenen Zeuge, die doch auch als verboten bezeichnet waren. Ferner
war das Verzeichnis von der kurmärkischen Kammer nach den dortigen
Verordnungen aufgesetzt; indem es nun wörtlich auch auf Magdeburg
und Pommern übertragen wurde, führte es für diese zum Teil un—
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Verbot von gestreiften Bettlinnen und Drell nicht, die hohen kur—
märkischen Sätze waren in dortigen Städten nicht üblich gewesen und,
wie noch Ende 1734 bei einer Tarifrevision festgestellt wurde, nach
Lage der Provinz nicht angängig. Es mußte daher die weitere Ein—
fuhr jener Waren gegen bisherigen hohen Impost, weil die Notdurft
im Lande noch nicht erzeugt werde, erlaubt und der magdeburgischen
Kammer aufgetragen werden, eine Designation derjenigen Waren ein⸗
zusenden, wobei sie den erhöhten Impost bedenklich finde.) In Pommern
war dasselbe: Die jetzt für das platte Land bestimmten Sätze waren
höher als die bisher in Städten erhobenen, und die Stettiner Kramer
beschwerten sich, als sie auch danach versteuern sollten. Es wurde nun
einfach bestimmt, daß die dort eingebrachten fremden Waren von Land⸗
leuten uud Städtern nach dem bisherigen Stettiner Tarif verakzist
werden sollten. 8)
Die Mindener Kammer aber meinte noch 4. Januar 1740: Man
könne den Adel nicht nötigen, die Waren, die er direkt von fremden
Orten, also akzisefrei und wohlfeiler, zu verschreiben pflegte, nur aus
Akzisestädten zu nehmen, und damit seine Akzisefreiheit indirekt be—
schneiden.
Edilt vom 24. Juni 1734 (Myl. IV, III, II, Nr. 80. Quickm., GS. 4 ff.
Außerdem an die neumärkische und magdeburgische Kammer geschickt).
2) Reskripte an die magdeburgische Kammer vom 13. April und 11. Mai
1735 (Ebda.).
9) Refkript vom 10. Mai 1735. — 9 Gen.-Fabr.⸗Dept. 411, 11.