Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Drritter Teil. 
publiziert); darin wird wegen der letzteren Waren die Erwartung 
ausgesprochen, daß die Vasallen, Bedienten und Untertanen auf dem 
Lande sich auch deren ebenso wie der ganz verbotenen enthalten würden, 
andernfalls aber vom J1. Januar 1735 an den hohen Impost dafür bei 
der nächsten Akzisekasse erlegen müßten. 
Aber nun entstand neue Verwirrung. So sind unter den hoch 
impostierten Waren zwar Tuche — weil verboten — nicht aufgeführt, 
wohl aber wollen Crepons, Etamine, Flanell, Friese, Rasche und alle 
wollenen Zeuge, die doch auch als verboten bezeichnet waren. Ferner 
war das Verzeichnis von der kurmärkischen Kammer nach den dortigen 
Verordnungen aufgesetzt; indem es nun wörtlich auch auf Magdeburg 
und Pommern übertragen wurde, führte es für diese zum Teil un— 
— 0 
Verbot von gestreiften Bettlinnen und Drell nicht, die hohen kur— 
märkischen Sätze waren in dortigen Städten nicht üblich gewesen und, 
wie noch Ende 1734 bei einer Tarifrevision festgestellt wurde, nach 
Lage der Provinz nicht angängig. Es mußte daher die weitere Ein— 
fuhr jener Waren gegen bisherigen hohen Impost, weil die Notdurft 
im Lande noch nicht erzeugt werde, erlaubt und der magdeburgischen 
Kammer aufgetragen werden, eine Designation derjenigen Waren ein⸗ 
zusenden, wobei sie den erhöhten Impost bedenklich finde.) In Pommern 
war dasselbe: Die jetzt für das platte Land bestimmten Sätze waren 
höher als die bisher in Städten erhobenen, und die Stettiner Kramer 
beschwerten sich, als sie auch danach versteuern sollten. Es wurde nun 
einfach bestimmt, daß die dort eingebrachten fremden Waren von Land⸗ 
leuten uud Städtern nach dem bisherigen Stettiner Tarif verakzist 
werden sollten. 8) 
Die Mindener Kammer aber meinte noch 4. Januar 1740: Man 
könne den Adel nicht nötigen, die Waren, die er direkt von fremden 
Orten, also akzisefrei und wohlfeiler, zu verschreiben pflegte, nur aus 
Akzisestädten zu nehmen, und damit seine Akzisefreiheit indirekt be— 
schneiden. 
Edilt vom 24. Juni 1734 (Myl. IV, III, II, Nr. 80. Quickm., GS. 4 ff. 
Außerdem an die neumärkische und magdeburgische Kammer geschickt). 
2) Reskripte an die magdeburgische Kammer vom 13. April und 11. Mai 
1735 (Ebda.). 
9) Refkript vom 10. Mai 1735. — 9 Gen.-Fabr.⸗Dept. 411, 11.
	        
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