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Dritter Teil.
bewilligt; ) als aber der erstere für die 1734 —36 versandten Camelots,
halbseidne Crepons und Perkane um 425 Rtl. Douceurgelder bat,
wurden sie vom König ohne Begründung verweigert. Betriebsmonopol
und Vorschuß für Webstühle und Wollkauf waren schon von vorn⸗
herein abgeschlagen worden.
Um in oder bei Berlin wieder eine größere Leinwandfabrik ins
Leben zu rufen, ließ der König 1734 und 1735 die dortigen Kauf—
leute durch Versprechen von Beneficien dazu auffordern. Aber erst
nach längerem Zögern hat es ein gewisser Wolfg. Dav. Kirchner
unternommen, eine Leinwandfabrik zu Potsdam anzurichten. Der König
schenkte einen Bleichplatz und Baumaterialien, bot auch 2000 Rtlr. Vor⸗
schuß an, doch unternahm es der Fabrikant mit eigenem Kapital. Er
wurde indessen dadurch sichergestellt, daß er sogleich die Lieferung für
mehrere Regimenter erhielt, unter der Bedingung, die Leinwand nach
Preis und Güte ebenso zu liefern, wie sie auf der Frankfurter Messe
eingekauft werden könne.?)
Die Schwierigkeiten waren zunächst erheblich, da die Materialien
bei weitem nicht alle im Lande zu haben waren, Garn aus Schlesien
und Flachs aus Preußen bezogen werden mußte. Selbst fertige Leinwand
mußte Kirchner noch 1788 aus Schlesien kommen lassen; das wurde ihm
zunächst auf Beschwerde der Leinweber zu Stendal, Salzwedel, Branden⸗
burg und Rathenow untersagt, und verlangt, daß er die Regimenter
entweder mit eigenen Fabrikaten oder durch Bestellungen bei in—
ländischen Leinewebern versorgen müsses) Es mußte aber dann
(410. Februar 1740) doch zugelassen werden, da, wie er vorstellte, nach
dem Verbot der schlesischen Leinwand die Weber und Garnhändler
die Preise gesteigert, und die Schlesier sogleich den Garnhandel ein⸗
gestellt hätten, so daß er die kostbare Fabrik dergestalt nicht erhalten könne.
Aus Magdeburg und Halberstadt wurde viel Garn für die sächsischen
Linnen- und Parchentfabriken ausgeführt. Es wurde zwar überlegt,
ob diese Ausfuhr aus Magdeburg, Halberstadt und Quedlinburg ganz
verboten oder wenigstens mit einem Impost belegt werden könne;)
) Reskript an die Kammer 28. Februar 1732 und 13. Mai 1733 Gen—
Dir. Magdeburg 201, 3).
2) Kgl. Privileg vom 14. Januar 1736.
) 14. Mat 1738 (Magdeburg R. A. 2381, 248).
1) März 1727 (Magdeburg, Kammer Halb. X, 586).