Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritter Teil. 
die Wolle des Kreises angelauft habe, die sie zu ihrer Nahrung nötig 
hätten. 
Mit der Ausschaltung der Juden vom Wollkauf war nicht viel 
gewonnen. Wenn sie den Tuchmachern Geld statt Wolle vorschossen, 
konnten sie diese ebenso, wenn nicht mehr, übervorteilen. Zudem waren 
sie vielfach nicht zu entbehren. Auf wiederholte Bitten der pommer— 
schen Raschmacher wurde denn auch seit 1730 einigen jüdischen Ver— 
legern Erlaubnis gegeben, bestimmte Quantitäten, aber nur zum Ver— 
lag und nur in Städten, nicht auf dem Lande, einzukaufen. Das 
geschah auch weiter, selbst als eine Kabinettsordre vom 26. April 
1731 den Juden für das Jahr allen Wollkauf verbot.) 
Es war nämlich wieder eine plötzliche Steigerung der Wollpreise, 
teilweise um 40 -50 0/, eingetreten, vermutlich infolge der starken 
Lieferungen nach Rußland.,) Der König, wieder aufs höchste be⸗ 
unruhigt und ungeduldig, drängte gegen Ende des Jahres 1731 dar⸗ 
auf, daß in Brandenburg und Pommern der Preis wenigstens der 
zweischürigen Wolle auf den Fuß vom Vorjahre festgesetzt werde, vor— 
nehmlich damit die Lieferungen für die preußische und die russische 
Armee in dem vereinbarten Preise geschehen könnten.e) Die Mimnister 
und die Kammern widerrieten aufs dringendste und wußten den König 
hinzuhalten, so daß er sich fürs erste mit einer nachdrücklichen Er— 
neuerung des Ausfuhrverbots begnügte.“) Es war darin gesagt, daß 
die inländische Wolle trotz des Verbots „in nicht geringer Quantität“ 
heimlich aus dem Lande geschleppt, und so der Preis gesteigert werde. 
Die Strafandrohung ist nicht so übertrieben, wie in dem vorherigen 
Edikt: es wurde nur von „schwerer Geld- oder dem Befinden nach 
Leib- und Lebensstrafe“ und von einem „guten Recompens“ für 
Denunzianten geredet. Dagegen wurden die Bestimmungen noch ge— 
nauer eingeschärft, die Beamten besonders streng auf Wachsamkeit hin— 
gewiesen. und nun auch das wollene Garn dem Verbot unterworfen. 
1) Ein Reskript vom 30. Juni 1733 beschränkte sich darauf, den Juden den 
Wolleinkauf auf dem Lande gänzlich zu verbieten (Stettin, Rohe Wolle 1. IV) 
) Bgl. Schmoller in Zeitschr. für Pr. Gesch. XX, 40 f. 
9) Marginal vom 28. November, Reskript an die Kammern vom 31. De— 
zember 1731 (Ausf. ggz. Grumbtow, Viereck. Stettin, Rohe Wolle 1. III. Konz 
Gen.Dept. 38, 3III). 
Edikt vom 24. Januar 1732 (Myl. V, II, IV, Nr. 91; Quickm. 1337 5)
	        
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